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Ein Intranet ist ein internes computergestütztes Netzwerk, das es Unternehmen oder Organisationen ermöglicht, Informationen, Ressourcen und Kommunikation innerhalb ihres geschlossenen Netzwerks bereitzustellen. Es dient als interne Plattform für den Austausch von Daten, die Zusammenarbeit der Mitarbeiter, den Zugriff auf interne Dokumente, die Verbreitung von Unternehmensnachrichten und die Bereitstellung von internen Anwendungen. Das Intranet ermöglicht eine effiziente interne Kommunikation und den einfachen Zugriff auf relevante Informationen für die Mitarbeiter.
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Betriebs- oder unternehmensinternes Informations- und Kommunikationssystem, das auf der Internettechnologie basiert.
Der innerbetriebliche Informationsaustausch erfolgt heute in den meisten Betrieben vorwiegend auf elektronischem Wege per Intranet. Die vielseitig verwendbare Informations-, Kommunikations- und Anwendungsplattform des Internets beschleunigt den internen Informationsfluss, verbessert die innerbetriebliche Informationsversorgung, vereinfacht Arbeitsgänge und spart Arbeitszeit. Als Informationsmedium findet das Intranet bei den Mitarbeitern in den meisten Betrieben die größte Beachtung.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, für die laufende Geschäftsführung dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Verfügt ein Betriebsrat bereits über einen PC, so hat er regelmäßig auch einen Anspruch auf einen Internetzugang, wenn ein Internetzugang bereits vorhanden ist, dessen Freischaltung keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen (BAG v. 20.1.2010 - 7 ABR 79/08). Entsprechendes gilt auch für den Zugang zu dem betriebs-/unternehmenseigenen Intranet, wenn es das im Betrieb übliche Kommunikationsmittel ist. Nur auf diesem Weg finden die Informationen des Betriebsrats die erforderliche Aufmerksamkeit der Arbeitnehmer. Gleichermaßen muss das Intranet für Mitteilungen der Arbeitnehmer an den Betriebsrat genutzt werden dürfen. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, die eigenmächtige Entfernung seiner Informationen und Beiträge aus dem Intranet zu unterlassen (BAG v. 3.9.2003 - 7 ABR 12/03).
Auch die Einrichtung einer eigenen Homepage im Intranet kann dem Betriebsrat grundsätzlich nicht verwehrt werden, da der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Art der Kommunikation mit der Belegschaft nicht vorschreiben kann. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber das Intranet nur unternehmensweit und damit betriebsübergreifend ausgestaltet hat. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, entweder technisch den Zugriff zur Homepage des Betriebsrats auf die von ihm vertretenen Arbeitnehmer zu beschränken oder durch Anweisung den Arbeitnehmern der anderen Betriebe den Zugriff zu untersagen (BAG v. 1.12.2004 - 7 ABR 18/04).
Keine einschlägigen Rechtsquellen
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