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Der Lagebericht ist ein Bestandteil der Berichtspflichten großer und mittelgroßer Kapitalgesellschaften neben dem Jahresabschluss. In ihm werden Informationen über die wirtschaftliche Lage, Geschäftsentwicklung und Risiken des Unternehmens dargestellt. Der Lagebericht ergänzt den Jahresabschluss und trägt zur umfassenden Darstellung der finanziellen Situation und Leistung des Unternehmens bei.
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Neben dem Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang ist er Bestandteil der Berichtspflichten von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften.
Die gesetzlichen Vertreter mittlerer und großer Kapitalgesellschaften (267 Abs. 2 u. 3 HGB, z. B. AG, GmbH) haben den Jahresabschluss (§ 242 HGB) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluss auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres (§ 264 Abs. 1 HGB). Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen (§ 264 Abs. 1 HGB).
Außer den großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften sind auch große und mittelgroße Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG), in denen keine natürliche Person als Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar voll haftet (§§ 264a HGB), berichtspflichtig. Ebenfalls haben Genossenschaften (§ 336 HGB), Kreditinstitute (§ 340a HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341a HGB) Lageberichte nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften zu erstellen.
Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Bericht soll die derzeitige und zukünftige Situation des Unternehmens hinsichtlich der Chancen und Risiken darstellen. Außerdem soll der Lagebericht noch auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach Ende des Geschäftsjahres, die voraussichtliche Entwicklung der Kapitalgesellschaft, den Bereich Forschung und Entwicklung sowie auf bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft eingehen (§ 289 Abs. 1 HGB). Dem Lagebericht kommt sowohl eine Rechenschafts- als auch eine Informationsfunktion zu. Der Jahresabschluss und der Lagebericht von mittleren und großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1 bis 3 HGB) sowie von Konzernen sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
§§ 264 Abs. 1, 264a, 289, 336, 340a, 341a HGB
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