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Ein Personalrat ist die gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst in Deutschland. Er hat die Aufgabe, die Rechte und Interessen der Mitarbeiter gegenüber dem Arbeitgeber, meist einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung, zu vertreten. Der Personalrat wirkt bei Personalangelegenheiten mit, wie zum Beispiel bei Einstellungen, Versetzungen, Arbeitszeitregelungen und anderen Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer betreffen.
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Interessenvertretung der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, der Beamten, der Richter sowie der zur Ausbildung beschäftigten Personen werden von einem Personalrat wahrgenommen,
Dem Personalrat im öffentlichen Dienst entspricht der Betriebsrat in Betrieben des privaten Rechts. Rechtsgrundlage der Personalvertretung ist für Bundesbedienstete das Bundespersonalvertretungsgesetz, Für Bedienstete der Länder sind es die jeweiligen Personalvertretungsgesetze der Länder. Für die Bundesbediensteten gilt, dass in den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes Personalvertretungen gebildet werden (§ 1 BPersVG). Die regelmäßige Amtszeit des Personalrates beträgt vier Jahre (§ 26 BPersVG). Personalräte können mit der Dienststelle Dienstvereinbarungen abschließen (§ 73 BPersVG), die im Wesentlichen der Betriebsvereinbarung der Privatwirtschaft entsprechen.
Bei mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (§ 53 Abs. 1 BPersVG). Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. (§ 6 Abs. 3 BPersVG). Sie bilden einen Gesamtpersonalrat (§ 55 BPersVG). Der Personalrat hat ähnlich wie der Betriebsrat Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- und Anhörungsrechte (§§ 66 bis 82 BPersVG). In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Beschäftigte) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet (§ 57 BPersVG).
Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), Personalvertretungsgesetze der Länder
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