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Lexikon
Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

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Redaktion
Stand:  31.7.2023
Lesezeit:  05:00 min

Kurz erklärt

Ein Rechtsanwalt ist eine juristische Fachperson, die nach erfolgreichem Studium der Rechtswissenschaften und Absolvieren des Referendariats die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erhalten hat. Als unabhängiger Berater und Vertreter in rechtlichen Angelegenheiten steht der Rechtsanwalt seinen Mandanten zur Seite, bietet Rechtsberatung, vertritt sie vor Gericht und anderen Behörden, und unterstützt bei der außergerichtlichen Konfliktlösung.

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Begriff

Unabhängiges Organ der Rechtspflege, das Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten beraten und vertreten darf (§§ 1 bis 3 BRAO).

Erläuterung

Zulassung

Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen (§ 3 Abs. 3 BRAO). Die Bestimmungen zur Zulassung als Rechtsanwalt und zur Ausübung dieses Berufs sind in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Rechtsanwalt kann nur werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt (§ 4 BRAO). Diese muss in der Regel durch Universitätsstudium und Referendariat mit anschließendem zweitem Staatsexamen nachgewiesen werden. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt. Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Bewerber zugelassen werden will (§ 6 Abs. 1 u. 2 BRAO). Die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ist eine Selbständigentätigkeit.

Vergütung, Fachanwaltsbezeichnung

Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen (z. B. Fachanwalt für Arbeitsrecht, § 43c BRAO). Näheres hierzu regelt die Fachanwaltsordnung (FAO).

Rechtsanwalt Sachverständiger | © AdobeStock | IHOR

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Beauftragung eines Rechtsanwalts

Grundsätze

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die durch die Tätigkeiten des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen (§ 40 Abs. 1 BetrVG). Diese Vorschrift ist u. a. Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Kosten, die dadurch entstehen, dass der Betriebsrat einen Rechtsanwalt zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben hinzuzieht. Der Arbeitgeber trägt insbesondere die Honorarkosten des Rechtsanwalts. In Betracht kommen folgende Mandate:

Auf der Grundlage dieser Gesetzesvorschriften und innerhalb der genannten Grenzen kann der Betriebsrat im eigenen Namen mit einem Rechtsanwalt einen wirksamen Vertrag schließen (BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11).

Prozessvertretung

Der Betriebsrat hat grundsätzlich die Möglichkeit zu wählen, ob er seine Interessen in einem Beschlussverfahren selbst vertreten oder sich dazu eines Rechtsanwalts oder eines Vertreters einer Gewerkschaft bedienen will (§11 Abs. 1 ArbGG). Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, sich aus Kostengründen von einem Vertreter der Gewerkschaft vertreten zu lassen, selbst wenn die Gewerkschaft bereit wäre, ein entsprechendes Verfahren zu übernehmen. Beschließt der Betriebsrat, einen Anwalt oder sonstigen Bevollmächtigten (§ 11 Abs. 2 ArbGG) mit seiner Vertretung vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren der ersten Instanz zu beauftragen, hat der Arbeitgeber die durch die Anwaltstätigkeit entstehenden Kosten zu tragen, wenn der Betriebsrat diese bei pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände für erforderlich erachten konnte. Es reicht aus, dass der Betriebsrat Schwierigkeiten im Hinblick auf die Beurteilung der Sach- und/ oder Rechtslage sieht (BAG  v. 20.10.1999 - 7 ABR 25/98). Auch die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung anfallenden Honorarkosten, die für die Beratung durch den Rechtsanwalt sowie für den Versuch anfallen, die bereits beschlossene Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens entbehrlich zu machen, sind vom Arbeitgeber zu übernehmen. Die Prüfung der Erforderlichkeit gilt nicht nur hinsichtlich der Beauftragung, sondern auch hinsichtlich der Auswahl des zu beauftragenden Rechtsanwalts. Deswegen hat ein Betriebsrat, der nicht ein ortsansässiges, sondern ein auswärtiges Anwaltsbüro mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen will, auch zu prüfen, ob die dadurch unvermeidbar entstehenden Mehrkosten vertretbar und sachlich gerechtfertigt sind. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrats führen muss. Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. Wählt der Betriebsrat mutwillig einen kostenträchtigeren Weg, muss der Arbeitgeber nur die Kosten für die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung des Betriebsrats tragen, die dieser für erforderlich halten durfte (BAG v. 20.10.1999 -7 ABR 25/98). Im Beschwerde-/Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Landes-/Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitgeber die Anwaltskosten auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen Anwaltspflicht (§ 11 Abs. 4 ArbGG) zu übernehmen.

Beratungsmandate

Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber einen Sachverständigen hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Die Verpflichtung eines Sachverständigen setzt voraus, dass dieser dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse vermitteln soll, die er zur Wahrnehmung einer konkreten Aufgabe nach dem Betriebsverfassungsgesetz benötigt. Aufgabe des Sachverständigen ist es nicht, dem Betriebsrat fehlende Kenntnisse in bestimmten Angelegenheiten generell oder auf Vorrat zu vermitteln. Zur Erteilung seiner Zustimmung zur Heranziehung eines Sachverständigen darf der Arbeitgeber nur verpflichtet werden, wenn die Heranziehung des Sachverständigen in der konkreten Situation, in der der Betriebsrat seine Aufgaben zu erfüllen hat, als erforderlich anzusehen ist. An der Erforderlichkeit für die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen fehlt es, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann. Der Betriebsrat hat zunächst die Möglichkeiten der Unterrichtung durch sachkundige Arbeitnehmer des Betriebs oder Unternehmens (Auskunftspersonen) zu nutzen (§ 80 Abs. 2 S.4 BetrVG). Soweit erforderlich, kann der Betriebsrat in Rechtsfragen einen Sachverständiger zur Beratung hinzuziehen zu

  • Betriebsratssitzungen,
  • Betriebsversammlungen,
  • Sprechstunden des Betriebsrats sowie
  • Wirtschaftsausschusssitzungen
  • Einigungsstellenverfahren  (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05).

In Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat im Falle einer anstehenden Betriebsänderung einen Rechtsanwalt als Berater zur Erstellung und Ausgestaltung eines Interessenausgleichs ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber hinzuziehen (§ 111 S. 2 BetrVG).

Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch

Erforderlichkeit und Honorarbemessung

Aus der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers (§ 40 Abs.1 BetrVG) entsteht zwischen diesem und dem Betriebsrat ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches dem Betriebsrat einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber einräumt. Von diesen Verbindlichkeiten hat der Arbeitgeber den Betriebsrat freizustellen. Tritt der Betriebsrat den Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber an den Rechtsanwalt ab, verwandelt sich dieser in einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber (BAG v. 29.7.2009 - 7 ABR 95/07). Ansprüche des Betriebsrats auf Kostenübernahme gegen den Arbeitgeber entstehen jedoch nur, soweit

  • die vereinbarte Leistung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist (§ 40 Abs.1 BetrVG),
  • das versprochene Entgelt marktüblich ist (BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11) und
  • der vereinbarten Leistung ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrats (§ 33 BetrVG) zu Grunde liegt.

Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Vielmehr hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei hat er auch die Kostenbelange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Der Betriebsrat hat darauf zu achten, dass die Beauftragung eines Beraters grundsätzlich auf der Grundlage der marktüblicher Vergütung erfolgt. Für Rechtsanwälte berechnet sie sich nach dem „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG)“. Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung führt, insbesondere auch die Vereinbarung eines Zeithonorars, darf der Betriebsrat regelmäßig nicht für erforderlich halten. Wählt der Betriebsrat mutwillig einen kostenträchtigeren Weg, muss der Arbeitgeber nur die Kosten für den Teil der anwaltlichen Leistung tragen, die der Betriebsrat für erforderlich halten durfte. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und einer mit diesem geschlossenen Honorarvereinbarung unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Hinzuziehung sowie eine etwa erteilte Honorarzusage unter den konkreten Umständen der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats diente und der Betriebsrat nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern bei seiner Entscheidung auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers, insbesondere auch dem an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht Rechnung getragen hat (BAG v. 20.10.1999 - 7 ABR 25/98).

Ausschluss der Kostenerstattung

Ist die vereinbarte Leistung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats nicht erforderlich, das versprochene Entgelt nicht marktüblich oder liegt dem Vertrag ein ordnungsgemäß gefasster Beschluss des Betriebsrats (§ 33 BetrVG) nicht zu Grunde, ist der Vertrag des Betriebsrats mit dem Rechtsanwalt (teil-)unwirksam mit der Folge, dass der Betriebsrat für die daraus resultierenden Verbindlichkeiten einzustehen hat. Da aber der Betriebsrat als Organ der Betriebsverfassung keine Rechtspersönlichkeit ist, kann er für den Schaden, der dem Rechtsanwalt entstanden ist, nicht in Anspruch genommen werden. Für die Verbindlichkeit haftet daher das Betriebsratsmitglied, das den Betriebsrat beim Abschluss der Vereinbarung rechtsgeschäftlich vertreten hat (§ 179 Abs. 1 BGB, BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11). Das wird in der Regel der oder die Betriebsratsvorsitzende sein. Das vertragschließende Betriebsratsmitglied haftet, weil es seine Vertretungsmacht insoweit überschreitet, wie die getroffene Vereinbarung nicht durch den Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gedeckt ist (§ 179 Abs. 1 BGB). Hat das vertragschließende Betriebsratsmitglied den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht gekannt, haftet es nur für den so genannten „Vertrauensschaden“ (negatives Interesse des Gläubigers). Das ist der Schaden, welchen der Rechtsanwalt dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut hat (§ 179 Abs.2 BGB). Um sich vor Schadensersatzansprüchen zu schützen, steht es dem vertragschließenden Betriebsratsmitglied frei, durch eine entsprechende Ausgestaltung der vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt seine Haftung nach Maßgabe des § 179 BGB einzuschränken oder gar auszuschließen. Die Haftung des handelnden Betriebsratsmitglieds ist ausgeschlossen, wenn dem Rechtsanwalt bekannt oder in Folge von Fahrlässigkeit unbekannt war, dass der Vertragsschluss einen außerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats liegenden Gegenstand betraf oder das durch den Vertrag ausgelöste Honorar (teilweise) nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG erstattungsfähig ist, etwa weil die vereinbarte Honorarhöhe nicht den marktüblichen Sätzen entspricht oder die vereinbarten Leistungen über das erforderliche Maß hinausgehen (179 Abs. 3 BGB, BGH v. 25.10.2012 - III ZR 266/11).

Rechtsquellen

§§ 1 bis 6, 12 Abs. 4, 43c Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG), §§ 40 Abs. 1, 80 Abs. 3, 111 BetrVG, 179 BGB

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