Urlaub und Krankheit – der Beweiswert der AU-Bescheinigung steht unter Druck

Am Ende des Jahresurlaubs noch eine Woche arbeitsunfähig erkrankt? Das kann schon sein. Allerdings sollte das nicht regelmäßig passieren, denn dann kann unter Umständen der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein. Welche Umstände das sein können, darüber hatte das Arbeitsgericht Heilbronn zu entscheiden.

Arbeitsgericht Heilbronn Urteil vom 27.3.2026, 7 Ca 314/25

Stand:  19.5.2026
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Das ist passiert

Der Arbeitnehmer, der bei seiner Arbeitgeberin als Produktions- und Lagerarbeiter beschäftigt ist, verlangt Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für fünf Werktage im August 2025.

Im August 2024 befand sich der Arbeitnehmer drei Wochen im genehmigten Erholungsurlaub. Sein nächster Arbeitseinsatz wäre Montag, der 26.08.2024 gewesen. Allerdings hatte er sich am Ende des Urlaubs für den Zeitraum vom 26.08.2024 bis 30.08.2024 arbeitsunfähig krankgemeldet.

Im Zeitraum vom 28.07.2025 bis 15.08.2025 befand sich der Arbeitnehmer ebenfalls im genehmigten Erholungsurlaub. Am 18.08.2025 hätte der Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnehmen müssen.

Am 06.08.2025 kontaktierte der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten, Herrn R., telefonisch. Er teilte mit, dass er sich mit seiner Freundin im Urlaub in Rumänien befinde. Seine Freundin liege derzeit im Krankenhaus. Da nicht sicher sei, wann diese entlassen werde, bat der Arbeitnehmer bei Herrn R. um eine Verlängerung seines Urlaubs für die Zeit vom 18.08.2025 bis zum 22.08.2025. Herr R. teilte dem Arbeitnehmer mit, dass man zwar mitten in der geplanten Ferienzeit sei, man wolle dem Arbeitnehmer die Verlängerung aber grundsätzlich ermöglichen. Allerdings müsse dies noch geprüft und geplant werden. Der Arbeitnehmer und sein Vorgesetzter blieben telefonisch in Kontakt. Letztendlich konnte man den Urlaub aber so kurzfristig nicht verlängern.

Der Arbeitnehmer fuhr vor dem Urlaubsende mit seinem PKW zurück nach Deutschland. Seine Freundin kam später mit dem Flugzeug zurück.

Am Morgen des 18.08.2025 meldete sich der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank für den Zeitraum vom 18.08.2025 bis 22.08.2025. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) wurde vorgelegt.

Sowohl die AU-Bescheinigung im Jahr 2024 als auch jene für die Zeit vom 18.08. bis 22.08.2025 wurde vom Hausarzt des Arbeitnehmers, Herrn Dr. E., ausgestellt.

Die Arbeitgeberin leistete dem Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 18.08.2025 bis zum 22.08.2025 keine Entgeltfortzahlung. Zur Begründung führte sie aus, dass sie nicht davon ausgehe, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

Der Arbeitnehmer besteht gerichtlich auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 700,21 EUR brutto nebst Zinsen. Er behauptet, er sei tatsächlich arbeitsunfähig krank gewesen. Er habe nach dem Wochenende vom 16./17.08.2025 schlimme Rückenbeschwerden mit akuten Schmerzen im unteren Lendenwirbelbereich gehabt. Er habe sich kaum bewegen können und jede Bewegung sei äußerst schmerzhaft gewesen. Der Hausarzt habe den Arbeitnehmer gründlich untersucht und massive Verspannungen im betroffenen unteren Lendenwirbelbereich festgestellt. Die Schmerzen seien so stark gewesen, dass der Hausarzt sogar ins Auge gefasst habe, schmerzstillende Spritzen zu verabreichen. Tatsächlich habe der Arbeitnehmer aber schmerzstillende Tabletten (Ibuprofen) genommen. Eine Schonung sei aber unverzichtbar gewesen.

Der Arbeitnehmer habe auch im Jahr 2024 seinen Urlaub nicht eigenmächtig durch „Krankmachen“ verlängert. Im Jahr 2024 sei der Arbeitnehmer selbst am 23.08.2024 in Rumänien operiert worden. Wegen anhaltender Schmerzen und dem Heilungsprozess habe er nicht arbeiten können.

Das entschied das Gericht

Der Arbeitnehmer hat für den Zeitraum vom 18.08. bis zum 22.08.2025 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Er konnte den Beweis seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im fraglichen Zeitraum nicht führen, so das Gericht.

Der Beweis krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit würde in der Regel durch die Vorlage einer ärztlichen AU-Bescheinigung im Sinne des § 5 Abs.1 S. 2 EntgFG geführt. Die ordnungsgemäß ausgestellte AU-Bescheinigung sei das gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweismittel für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1  EntgFG reiche die Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung aus, um dem Arbeitgeber das Recht zur Leistungsverweigerung zu entziehen. Der Tatrichter könne normalerweise den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine AU-Bescheinigung vorlegt.

Zwar hatten der Arbeitgeberin unstreitig für den streitgegenständlichen Zeitraum AU-Bescheinigungen des Arbeitnehmers vorgelegen. Gleichzeitig hätten aber auch unstreitig Umstände vorgelegen, die zur Erschütterung des Beweiswerts der AU-Bescheinigungen führen.

Der Arbeitnehmer habe aus seinem Urlaub heraus ab 06.08.2025 mehrmals – letztlich erfolglos – versucht, bei seiner Arbeitgeberin eine Verlängerung seines Erholungsurlaubs für die Zeit vom 18.08. bis 22.08.2025 zu erwirken. Dies entsprach genau dem Zeitraum der streitgegenständlichen Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit wurde erst am 18.08.2025, wenige Stunden vor dem geplanten Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers, bei der Arbeitgeberin angezeigt. Hinzu komme, dass der Arbeitnehmer unstreitig auch im Jahr 2024 im Anschluss an seinen dreiwöchigen Erholungsurlaub für eine Woche eine Arbeitsunfähigkeit angezeigt und entsprechende AU-Bescheinigungen vorgelegt hatte. Insoweit gab es zwei Jahre hintereinander den gleichen Ablauf.

Ist der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert, sei es Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen.

Hierzu sei ein substanziierter Vortrag z.B. dazu erforderlich, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden, welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden und warum durch die gesundheitlichen Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit vorliege.

Vorliegend genüge der Arbeitnehmer nach Auffassung der erkennenden Kammer den Anforderungen an seine Darlegungslast gerade noch. Er konnte jedoch den Beweis seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht führen. Für das Gericht stand unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht fest, dass der Arbeitnehmer im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

Es war nicht von der Richtigkeit der Behauptung des Arbeitnehmers überzeugt. Die Zeugenaussage des Hausarztes, Herrn Dr. E., sei unergiebig gewesen. Der behandelnde Arzt habe mehrmals ausgesagt, dass er sich an die konkrete Behandlung des Arbeitnehmers nicht mehr erinnern könne. Er könne nicht einmal mehr sagen, ob er den Arbeitnehmer persönlich untersucht habe oder nur auf seinen Anruf hin eine AU-Bescheinigung ausgestellt habe. Den Unterlagen ließen sich diese Informationen auch nicht entnehmen. Aus den Unterlagen gehe nur eine Diagnose hervor; ein konkreter Befund jedoch nicht. Der behandelnde Arzt dokumentiere nur bei schwerwiegenden Fällen, z.B. Bandscheibenvorfällen, einen Befund.

Praxishinweis

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) steht schon länger unter Druck. Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 hatte das Bundesarbeitsgericht den Beweiswert als erschüttert angesehen, weil die mit der AU-Bescheinigung erklärte Arbeitsunfähigkeit „passgenau“ die Zeit von der Eigenkündigung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abdeckte (BAG vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21).

Dieser Entscheidung folgten bislang schon einige Landesarbeitsgerichte in ähnlich gelagerten Fällen. Auch einer AU-Bescheinigung aus dem Internet misstraute ein Arbeitgeber und bekam recht (ifb | Ein verlockendes Angebot führt zur fristlosen Kündigung).

In einem gerichtlichen Verfahren ist der Arbeitnehmer, der sich darauf beruft, arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein, letztendlich immer auf den behandelnden Arzt als Zeugen angewiesen. Oft überzeugt die Vernehmung des Arztes aber nicht.  Um so wichtiger für die Praxis ist es daher, dass Arbeitnehmer wissen, wie sehr es im Ernstfall auf einen detaillierten Sachvortrag zu Krankheit, Symptomen, Intensität, Verlauf, Untersuchungen und ärztlichen Anordnungen ankommt. Gleichzeitig muss bei der Darstellung der Bezug zur arbeitsvertraglichen Tätigkeit hergestellt werden, der sich auch auf den Umfang ärztlicher Untersuchungen erstreckt (LAG Köln vom 3.6.2025  – 7 SLa 54/25).  (sf)

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