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Ein Tätigkeitsbericht ist eine regelmäßige Information des Betriebsrats an die Arbeitnehmer eines Betriebs oder einer Abteilung. In diesem Bericht werden wichtige Ereignisse und Angelegenheiten seit der letzten Berichterstattung, die für die Belegschaft relevant sind, zusammengefasst. Der Bericht wird typischerweise im Rahmen einer Betriebs- oder Abteilungsversammlung präsentiert, um die Arbeitnehmer über die Aktivitäten und Entscheidungen des Betriebsrats zu informieren.
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Regelmäßige Information der Arbeitnehmer des Betriebs durch den Betriebsrat anlässlich der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen über die seit der letzten Versammlung eingetretenen wichtigen Ereignisse sowie über Angelegenheiten, die für die Belegschaft bedeutsam sind.
© AdobeStock | Yuliia Sydorova
Der Betriebsrat hat in jeder Betriebs- und Abteilungsversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Er ist das Kernstück dieser Veranstaltungen. Betriebs- und Abteilungsversammlungen sind die einzige rechtlich abgesicherte Möglichkeit für die Belegschaft zur umfassenden Information und Aussprache über alle Fragen, die ihre Arbeitsverhältnisse und die Arbeit des Betriebsrats betreffen. Der Betriebsrat sollte sich daher nicht nur auf die Darstellung der aktuellen und zu erwartende Fragen und deren Lösungen beschränken, sondern auch seine eigenen Handlungsspielräume und -grenzen im Rahmen der Betriebsverfassung sowie Möglichkeiten aufzeigen, wie er die Mitarbeiter mit Rat und Tat unterstützen kann. Der Bericht beinhaltet auch die Tätigkeit der Ausschüsse, des Gesamtbetriebsrats und des Wirtschaftsausschusses. Wertende und kritische Äußerungen zu Planungen und Entscheidungen des Arbeitgeber aus der Sicht des Betriebsrats sind zulässig, soweit sie nicht persönlich verletzend oder beleidigend sind. Der Tätigkeitsbericht kann ein bedeutsamer Beitrag zur betrieblichen Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats sein.
Für die inhaltliche Ausgestaltung des Tätigkeitsbericht bietet das Betriebsverfassungsgesetz einen großen Ermessensspielraum (§ 45 BetrVG). Die Tätigkeit von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat ist jedoch grundsätzlich nicht Bestandteil des Tätigkeitsberichts des Betriebsrats (BAG v. 1.3.1966 - 1 ABR 14/65). Der Tätigkeitsbericht ist vom Betriebsrat inhaltlich festzulegen und zu beschließen. Er wird vom Betriebsratsvorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden vorgetragen. Die Erläuterung spezieller Sachfragen kann auch von anderen Betriebsratsmitgliedern übernommen werden. Er ist mündlich abzustatten. In der Abteilungsversammlung trägt das versammlungsleitende Betriebsratsmitglied den Tätigkeitsbericht vor, sofern der Betriebsrat keine abweichende Regelung getroffen hat. Im Rahmen dieser Veranstaltung kann der Tätigkeitsbericht auf die besonderen Belange der Abteilung und ihrer Arbeitnehmer zugeschnitten sein.
§§ 43 Abs. 1 S. 1, 44 BetrVG
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