Lexikon
Zwingendes Recht

Zwingendes Recht

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  3.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Zwingendes Recht sind Gesetzliche Regelungen, die von Vertragsparteien nicht durch Vereinbarungen geändert oder aufgehoben werden können. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes enthalten bis auf wenige Ausnahmen zwingendes Recht. Von ihnen darf nicht abgewichenen werden, auch wenn dem Betriebsrat im Einzelfall eine abgewandelte Anwendung zweckmäßiger erscheint.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Gesetzliche Regelungen, die von Vertragsparteien nicht durch Vereinbarungen geändert oder aufgehoben werden können.

Erläuterung

Zwingendes Recht wird auch als unabdingbares Recht bezeichnet. Die gegenteilige Rechtsnorm ist das abdingbare Recht, auch dispositives Recht genannt, von dem durch vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien abgewichen werden kann. Regelungen, die von einer zwingenden Gesetzesvorschrift abweichen, sind unwirksam (§ 134 BGB). Unabdingbare Normen dienen dem Schutz einer Vertragspartei, die besonders schutzwürdig ist. Sie verhindern, dass auf Grund abdingbarer gesetzlicher Regelungen dem schwächeren Vertragspartner (z. B. dem Arbeitnehmer) einseitige Vereinbarungen aufgezwungen werden können. Da das Arbeitsrecht den Schutz der Arbeitnehmer bezweckt, sind dessen Bestimmungen überwiegend zwingender Natur. Der zwingende Charakter einer Rechtsnorm ist im Gesetzestext entweder an der ausdrücklichen Anordnung (z. B. durch die Formulierungen „hat zu“, „ist zu“, „müssen“, „darf nicht“) oder aus ihrer Tendenz zum Schutz des wirtschaftlich schwächeren Teils, also des Arbeitnehmers, zu erkennen.

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes enthalten bis auf wenige Ausnahmen zwingendes Recht. Von ihnen darf nicht abgewichenen werden, auch wenn dem Betriebsrat im Einzelfall eine abgewandelte Anwendung zweckmäßiger erscheint. So kann z. B. der Betriebsrat entgegen der Vorschrift, dass ein Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder zu fassen ist (§ 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG), nicht beschließen, dass bestimmte Beschlüsse einstimmig oder mit absoluter Mehrheit gefasst werden dürfen. Die auf einer solchen Grundlage gefassten Beschlüsse sind unwirksam (§ 134 BGB). Abdingbare Gesetzesreglungen im Betriebsverfassungsgesetz sind meist Kann-Vorschriften (z. B. § 39 Abs. 1 S. 1: „Der Betriebsrat kann…Sprechstunden einrichten“).

Rechtsquelle

§ 134 BGB

Seminare zum Thema:
Zwingendes Recht
Betriebsverfassungsrecht Teil II
Betriebsverfassungsrecht Teil III
Betriebsverfassungsrecht Fresh-up
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Was Betriebsräte leisten, macht unser Land stark!

„Betriebsräte sind Demokratie“ – mit diesem schönen Satz hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil für das Betriebsrätemodernisierungsgesetz geworben. Mit Erfolg: Die Regelungen sind Ende Mai 2021 vom Bundestag verabschiedet worden. Ist das das Ende oder erst der Anfang vom Gezerre um die ne ...
Mehr erfahren

Beispiel für eine Geschäftsordnung des Betriebsrats

Die nachfolgende Geschäftsordnung ist nur ein Beispiel, welches unbedingt an den Betrieb angepasst werden muss. Den/die Ausschüsse nicht vergessen! Auch hierzu sollten Regelungen getroffen werden, sofern vorhanden. Auch kann unter Umständen eine Regelung zur Schweigepflicht der BR-Mitglied ...
Mehr erfahren
Können einzelne Betriebsratsmitglieder auch ohne Beschluss des Gremiums im eigenen Namen vom Arbeitgeber die Überlassung von Sachmitteln für die Betriebsratstätigkeit verlangen? Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sagt: Ja, wenn sie „eigenverantwortlich“ handeln.