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Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses

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Grundsätzlich endet das Berufsausbildungsverhältnis durch Zeitablauf mit dem Ende der Ausbildungszeit (§ 21 Abs. 1 BBiG). Dies gilt regelmäßig auch, wenn die Abschlussprüfung erst danach stattfindet oder der Auszubildende zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wird oder daran tatsächlich nicht teilnimmt (unter Umständen kann die Ausbildungsdauer dann aber verlängert werden). Besteht ein Auszubildender schon vor dem Ablauf der Ausbildungszeit seine Abschlussprüfung, so endet sein Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungssausschuss (§ 21 Abs. 2 BBiG). Besteht ein Auszubildender dagegen die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch maximal auf ein Jahr. Voraussetzung dafür ist, dass der Auszubildende diese Verlängerung verlangt. Zudem kann ein Berufsausbildungsverhältnis auch enden durch eine wirksame Anfechtung (z.B. wegen arglistiger Täuschung bei der Bewerbung), Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages
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