Lexikon
Mutterschutz

Mutterschutz

ifb-Logo
Redaktion

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Eine solche Ausnahme kann z.B. vorliegen bei Insolvenz, bei der teilweisen Stilllegung des Betriebes (ohne die Möglichkeit der Umsetzung der Schwangeren auf einen anderen Arbeitsplatz) oder in Kleinbetrieben, wenn der Betrieb ohne qualifizierte Ersatzkraft nicht fortgeführt werden kann. Auch eine besonders schwere Pflichtverletzung durch die Frau kann im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Kündigung berechtigen. Der Arbeitgeber muss in diesen besonderen Fällen aber zuerst bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Kündigung für zulässig erklärt wird. Erst nach der Zustimmung der Behörde kann er rechtswirksam kündigen. Eine früher erklärte Kündigung ist unwirksam. Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus bis zum Ablauf der Elternzeit.

Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin. Werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, es sei denn, sie erklären sich ausdrücklich dazu bereit. Nach der Geburt dürfen die Mütter bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsschwangerschaften wird diese Zeit auf 12 Wochen ausgedehnt.

Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Meine Rechte & Pflichten als Azubi

„Lehrjahre sind keine Herrenjahre“ – dieser Spruch hat wohl schon das eine oder andere Mal einem Auszubildenden die gute Laune vermiest. Aber rechtlos sind Azubis deshalb nicht, ganz im Gegenteil. Denn was ein Azubi darf und was nicht, das ist gesetzlich genau festgelegt.
Mehr erfahren

„Es geht um die künftigen Arbeitsplätze“

Nachhaltigkeitsexpertin Nicole Götz begleitet seit vielen Jahren Unternehmen auf ihrem Weg zu mehr ökologischer und sozialer Verantwortung. Im Interview spricht sie über Sorgen junger Menschen, den wachsenden Druck auf Unternehmen und warum gerade die JAV mit „Green Skills“ echte Veränderu ...
Mehr erfahren
In einem dualen Studium ist der letzte Ausbildungsabschnitt, der auf den Erwerb des Bachelors gerichtet ist, kein Ausbildungsverhältnis im Sinne von § 78a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Verlangt ein JAV- oder Betriebsratsmitglied in dieser Situation die Übernahme, kommt kein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zustande.