Wirtschaftsausschuss – Teilnahmerecht der SBV an WA-Sitzungen
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Was macht der Wirtschaftsausschuss?
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss (WA) zu bilden. Der WA:
• informiert und berät den Betriebsrat in allen wirtschaftlichen Fragen.
• kann aktuelle Informationen zur Finanzlage des Betriebs einfordern.
• sorgt mit dem Betriebsrat dafür, dass die Mitarbeiterinteressen bei betriebswirtschaftlichen Entscheidungen nicht zu kurz kommen.
Warum sollte die SBV bei WA-Sitzungen dabei sein?
Das Teilnahmerecht der SBV an den Sitzungen des WA bietet die Chance:
• wichtige Einblicke in die finanzielle Situation des Betriebs zu gewinnen.
• mitzuhelfen, dass Schwerbehinderte möglichst nicht unter wirtschaftlich begründeten personellen Maßnahmen leiden.
• zu erfahren, ob neue Arbeitsmethoden eingeführt werden, und rechtzeitig zur Schaffung behindertengerechter Arbeitsplätze beizutragen.
Wie ist das Teilnahmerecht der SBV an WA-Sitzungen konkret aus?
Das Teilnahmerecht ergibt sich aus § 178 Abs. 4 SGB IX. Hier sind zwei Varianten zu unterscheiden:
• Wenn es im Betrieb einen Wirtschaftsausschuss gibt, kann die örtliche Vertrauensperson beratend an allen Sitzungen teilnehmen (so entschieden durch Bundesarbeitsgericht vom 04.06.1987 – 6 ABR 70/85).
• Ist der Wirtschaftsausschuss auf GBR-Ebene gebildet, steht das Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung zu.
Hat die SBV ein Recht auf Besuch einer Schulung zur WA-Arbeit?
Ja, hier gibt es einen eigenen Schulungsanspruch. Das bestätigen die folgenden beiden Gerichtsurteile:
• Nimmt die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Betrieb an WA-Sitzungen teil, so hat sie einen Anspruch auf den Erwerb von Basiswissen zum Wirtschaftsausschuss (Landesarbeitsgericht Köln vom 05.07.2001 – 6 TaBV 34/01 zum Besuch des ifb-Seminars „Wirtschaftsausschuss Teil I“).
• Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber den Vertrauenspersonen einerseits ein Recht auf Teilnahme an den WA-Sitzungen einräumt, es andererseits aber nicht für erforderlich hält, dass diese sich grundlegende (wirtschaftliche) Kenntnisse verschaffen (Landesarbeitsgericht Hamburg vom 12.11.1996 – 6 Sa 51/96).
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