Die JAV ist das Spezialistengremium für die Belange jugendlicher Arbeitnehmer und Azubis bis zu 25 Lebensjahren. Sie muss initiativ sein, damit sie die Interessen der von ihr Vertretenen wahrnehmen kann. Das Gesetz räumt der JAV deshalb in § 70 Abs. 1 BetrVG neben Überwachungsrechten auch Antragsrechte ein.
Der Betriebsrat als Ansprechpartner
Damit der Arbeitgeber nicht von allen Seiten mit Anträgen konfrontiert wird, wure im BetrVG entschlossen, den Betriebsrat zum Hauptansprechpartner für den Arbeitgeber zu machen. Die JAV stellt ihre Anträge daher nicht beim Arbeitgeber, sondern beim Betriebsrat. So wird auch sichergestellt, dass die Arbeitnehmervertreter „mit einer Stimme“ reden, denn der Betriebsrat muss seinerseits über das Anliegen der JAV beschließen und sich dann ggf. für die JAV an den Arbeitgeber wenden.
Anträge kann die JAV zu allen Anliegen von Azubis und jugendlichen Arbeitnehmern stellen, die mit deren betrieblichen Belangen zu tun haben und für die Zuständigkeit des Betriebsrats besteht. In § 70 BetrVG sind die Übernahme von Azubis in ein Arbeitsverhältnis und Antidiskriminierung besonders hervorgehoben. Daneben bezieht sich das Recht zur Antragsstellung insbesondere auf Initiativen zur Verbesserung der betrieblichen Ausbildung, der Gleichbehandlung und der Abstellung von Ausbildungsmängeln, etwa durch nicht eingehaltene betriebliche Ausbildungspläne oder überforderte Ausbilder. Schließlich kann die JAV Anregungen der Azubis aufnehmen und hierzu Anträge beim Betriebsrat stellen.
So klappt’s mit dem Antrag
Besteht die JAV aus mehr als einer Person, dann müssen die Anträge in einer ordnungsgemäß einberufenen JAV-Sitzung gestellt und darüber beschlossen werden. Darauf wird die /der Betriebsratsvorsitzende über den Beschluss unterrichtet. Diese/r wiederum wird den Beschluss der JAV auf die Tagesordnung zur nächsten Betriebsratssitzung nehmen, wo darüber diskutiert und im Betriebsrat abgestimmt werden kann. Ggf. nehmen daran auch alle JAV-Mitglieder teil. Dies regelt § 67 BetrVG.