Wer krank ist, ist krank. Wer arbeiten kann, arbeitet. Nach diesem Grundsatz funktioniert das deutsche Arbeitsrecht bislang weitgehend. Eine echte „Teilkrankschreibung“ gibt es nicht. Entweder ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig – oder eben nicht. Genau das will die Bundesregierung ändern. Geplant ist eine sogenannte Teilarbeitsunfähigkeit. Beschäftigte sollen künftig auch zu 25, 50 oder 75 Prozent arbeitsfähig sein können.
Wer also länger krank ist, aber teilweise arbeiten kann, soll unter bestimmten Voraussetzungen wieder stundenweise einsteigen können.
Das klingt nach einem modernen, flexiblen Modell. Tatsächlich steht dahinter aber vor allem ein handfestes Finanzproblem: Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen immer mehr Krankengeld. 2025 lagen die Ausgaben nach Angaben des AOK-Bundesverbands bei rund 21,6 Milliarden Euro – gut ein Drittel mehr als fünf Jahre zuvor. Zugleich bleiben die Fehlzeiten hoch: Bei der Techniker Krankenkasse waren z.B. Erwerbspersonen 2025 im Schnitt 18,6 Tage krankgeschrieben.
Die Teilkrankschreibung ist also nicht nur eine Idee für eine sanftere Rückkehr in den Beruf. Sie ist Teil einer größeren Debatte darüber, wie die Kosten im Gesundheitssystem begrenzt werden können.
Was soll sich ändern?
Nach dem vorliegenden Referentenentwurf zum „GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“ soll die neue Regelung vor allem längere Erkrankungen betreffen. Nicht gemeint ist die Erkältung, bei der jemand drei Tage ausfällt. Es geht eher um Fälle, in denen Beschäftigte länger krank sind, aber vielleicht noch nicht vollständig aus dem Arbeitsleben herausfallen müssten: etwa bei Rückenleiden, psychischen Erkrankungen oder nach schweren Behandlungen.
Voraussetzung soll sein, dass der Arbeitnehmer einverstanden ist, ein Arzt die Teilarbeitsunfähigkeit feststellt und der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmt. Die teilweise Arbeitsfähigkeit soll sich auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beziehen. Bei einer 40-Stunden-Woche und 50 Prozent Teilarbeitsunfähigkeit wären das also 20 Stunden Arbeit.
Wichtig ist dabei ein Punkt, der in der Debatte leicht untergeht: Die geplante Teilarbeitsunfähigkeit soll nicht einfach nur neben das bisherige Hamburger Modell treten – also die stufenweise Rückkehr nach längerer Krankheit, bei der die Arbeitszeit unter ärztlicher Begleitung langsam gesteigert wird. Der Entwurf sieht vielmehr ein neues Rangverhältnis vor: Erst soll geprüft werden, ob eine teilweise Arbeitsleistung im Rahmen der neuen Teilarbeitsunfähigkeit möglich ist. Erst wenn das nicht geht, soll die klassische Wiedereingliederung greifen.
Damit verschiebt sich der Akzent. Bisher steht bei der Wiedereingliederung der therapeutisch begleitete Weg zurück zur vollen Arbeitsfähigkeit im Vordergrund. Bei der neuen Teilarbeitsunfähigkeit geht es dagegen bereits um teilweise echte Arbeitsleistung. Genau hier liegt ein wichtiger Kritikpunkt: Wird aus einem Reha-Instrument zur schonenden Rückkehr in den Betrieb künftig schneller ein Modell, bei dem kranke Beschäftigte wieder teilweise verwertbar sein sollen?
In den ersten sechs Wochen bliebe es grundsätzlich bei der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach würde der Arbeitgeber die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bezahlen, während die Krankenkasse für den krankheitsbedingt ausfallenden Teil Teilkrankengeld zahlen würde. Genau hier liegt der finanzielle Hebel: Aus vollem Krankengeld soll in geeigneten Fällen anteiliges Krankengeld werden.
Zwischen Wiedereinstieg und Erwartungsdruck
Für die Idee spricht einiges. Krankheit verläuft oft nicht nach dem Muster: gestern vollständig krank, morgen vollständig gesund. Gerade bei längeren Erkrankungen kann eine vorsichtige Rückkehr sinnvoll sein. Arbeit kann Struktur geben, den Kontakt zu Kollegen erhalten und helfen, den Wiedereinstieg nicht unnötig schwer werden zu lassen.
Schon heute arbeiten viele Beschäftigte krank weiter, beantworten Mails aus dem Bett oder loggen sich im Home-Office ‚nur kurz‘ ein.
In diesem Sinne könnte die Teilarbeitsunfähigkeit eine Brücke sein: nicht sofort zurück in die volle Belastung, aber auch nicht komplett heraus aus dem Betrieb. Arbeitgeber hätten zudem den Vorteil, dass Wissen und Erfahrung nicht vollständig ausfallen. Auch für Beschäftigte kann es besser sein, schrittweise zurückzukehren, statt nach Monaten von null auf hundert starten zu müssen.
Aber die Gegenfrage liegt auf der Hand: Bleibt es wirklich freiwillig?
Gewerkschaften sehen genau hier das Hauptproblem. Der DGB hat die Idee der Teilkrankschreibung deutlich kritisiert. Seine Sorge: Wer krank ist, soll sich auskurieren können – und nicht erklären müssen, warum er nicht wenigstens ein paar Stunden arbeitet. Schon heute arbeiten viele Beschäftigte krank weiter, beantworten Mails aus dem Bett oder loggen sich im Home-Office „nur kurz“ ein. Nach Gewerkschaftsangaben würden schon heute die Kosten verzögerter Genesung infolge „Präsentismus“ doppelt so hoch liegen wie durch die reinen Fehlzeiten.
Die Praxis wird kompliziert
Auch praktisch ist vieles offen. Was bedeutet 50 Prozent arbeitsfähig konkret? Jeden Tag vier Stunden? Zwei volle Tage und ein halber? Nur bestimmte Tätigkeiten? Kein Kundenkontakt? Kein Heben, kein Schichtdienst, kein Zeitdruck?
Eine Prozentzahl allein beantwortet das nicht. Ärzte müssten die konkrete Tätigkeit kennen, um seriös einschätzen zu können, was noch zumutbar ist. Arbeitgeber wiederum dürfen keine Diagnose erfahren, müssen aber wissen, ob und wie ein Einsatz möglich ist. Damit treffen Gesundheitsschutz, Datenschutz und betriebliche Organisation unmittelbar aufeinander.
Schwierig wird es besonders in Betrieben mit Schichtarbeit, Produktion, Pflege, Lager oder Außendienst. Dort lässt sich Arbeit oft nicht so einfach halbieren wie bei einer Bürotätigkeit. Und selbst im Büro gilt: Wer 50 Prozent arbeitet, darf nicht in halber Zeit 100 Prozent Leistung bringen müssen.
Was bedeutet das für Betriebsräte?
Betriebsräte sollten vor allem auf die Schutzrichtung achten: Geht es wirklich um eine gesundheitsgerechte Rückkehr? Oder geht es im Betrieb vor allem darum, kranke Beschäftigte schneller wieder nutzbar zu machen? Entscheidend wird sein, ob klare Regeln zur Freiwilligkeit, zur Arbeitszeitverteilung, zum Umgang mit Gesundheitsdaten und zur Rückkehr in vollständige Arbeitsunfähigkeit geschaffen werden, wenn die teilweise Arbeit doch nicht funktioniert.
Auch bewährte Instrumente wie das BEM und die stufenweise Wiedereingliederung werden durch die Teilkrankschreibung nicht bedeutungslos. Aber ihr Verhältnis zur neuen Teilarbeitsunfähigkeit müsste sauber geklärt werden. Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, bleibt der Arbeitgeber verpflichtet, ein BEM anzubieten. Die Teilarbeitsunfähigkeit kann dabei ein Baustein sein – aber sie darf kein Ersatz für ein sauberes Eingliederungsverfahren werden.
Noch ist nichts entschieden
Die Teilkrankschreibung kann eine sinnvolle Zwischenlösung sein. Sie passt zu der Realität vieler Erkrankungen, die nicht schwarz-weiß verlaufen. Sie kann Beschäftigten helfen, den Anschluss an den Beruf zu halten. Sie kann aber auch gefährlich werden, wenn sie vor allem als Sparinstrument verstanden wird. Dann droht aus der Brücke zurück in den Beruf ein neuer Druck auf Menschen, die eigentlich Zeit zur Genesung brauchen.
Noch ist das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen. Wie die Regelung am Ende aussieht, ist offen. Sicher ist nur: Sollte die Teilkrankschreibung kommen, wird sie nicht nur die Krankenkassen beschäftigen – sondern sehr schnell auch die Betriebe und ihre Betriebsräte.