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Mitwirkung und Mitbestimmung: Die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat

Was darf der Betriebsrat?

Das Betriebsverfassungsrecht gewährt dem Betriebsrat verschiedene Beteiligungsrechte, die unterschiedlich stark ausgeprägt sind. Wann Sie als Betriebsrat einen Anspruch auf Information oder gar Mitbestimmung haben, erfahren Sie hier.

Stand:  19.9.2013
© DOC RABE Media - Fotolia.com

Sie wurden zum Betriebsrat gewählt – aber wie geht es weiter? Vielleicht haben Sie schon Ideen und Vorstellungen, wie Ihr Betrieb arbeitnehmerfreundlicher gestaltet werden könnte. Bevor diese jedoch umgesetzt werden können, müssen Sie Ihre Rechte und Pflichten als Betriebsrat genau kennenlernen.

Ganz allgemein gesprochen, haben Sie die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und bei verschiedenen Entscheidungen mitzuwirken. Die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats regelt das Betriebsverfassungsgesetz(BetrVG).

Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats zählen insbesondere (§ 80 BetrVG Abs. 1):

  • zu überwachen, dass im Betrieb geltende Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden,
  • beim Arbeitgeber Maßnahmen zum Wohl der Belegschaft zu beantragen (v. a. bezüglich Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf),
  • sich den Anregungen von Beschäftigten anzunehmen, mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln und die Betreffenden über die Ergebnisse zu informieren,
  • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung durchzuführen und mit ihr zusammenzuarbeiten,
  • die allgemeine Beschäftigung im Betrieb zu fördern,
  • an Maßnahmen zur Integration von schwer behinderten, schutzbedürftigen und ausländischen Personen mitzuwirken.

Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber

Als Arbeitnehmer kommt man in den Betrieb, um die arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. Als Mitglied des Betriebsrats treten zu den arbeitsvertraglichen noch weitere Pflichten hinzu. Sie sind nun nicht mehr nur Kollege, Sie sind Verhandlungspartner des Arbeitgebers, Berater und Interessenvertreter der Kollegen und Teil des Betriebsratsgremium.

Wie arbeiten Sie als Betriebsrat künftig mit Ihrem Arbeitgeber zusammen?

Auch hierzu ist im Betriebsverfassungsgesetz etwas geregelt: die natürlichen Interessengegensätze zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sollen auf der Basis vertrauensvoller Zusammenarbeit ausgetragen werden und auf das gemeinsame Ziel des Wohls der Arbeitnehmer und des Betriebs gerichtet sein (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Das Gesetz verlangt von Betriebsrat und Arbeitgeber verantwortungsvolles Handeln, gegenseitige Offenheit und Ehrlichkeit, die Anerkennung der jeweiligen Interessen und eine entsprechende Rücksichtnahme darauf. Voraussetzung für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist eine offene Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Das Betriebsverfassungsgesetz gibt den Betriebsparteien daher auf, mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammen zu treten, § 74 Abs. 1 BetrVG.

 

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats | © ifb

 

Mehr über die Aufgaben und Pflichten eines Betriebsrats und dessen Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber erfahren Sie in unserem Grundlagenseminar "Betriebsverfassungsrecht Teil I" oder in der neuen Kompaktreihe Betriebsrat Teil I.

 

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