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Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

Die Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds wegen der Verletzung seiner Amtspflichten darf keine Androhung von weiteren Rechtsfolgen, wie z.B. Kündigung, enthalten. Ansonsten kann die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangt werden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09. September 2015, 7 ABR 69/13

Stand:  1.2.2016
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin, ein Abfallentsorgungsbetrieb, schloss mit dem lokalen Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern ab. Der Betriebsratsvorsitzende sendete die Vereinbarung per E-Mail an alle Arbeitnehmer des Konzerns mit der Begründung, sie solle eine Arbeitshilfe für alle Betriebsräte im Konzern sein. Die Arbeitgeberin war mit diesem Verhalten nicht einverstanden und erteilte dem Vorsitzenden eine schriftliche Abmahnung, weil er das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Betriebsverfassungsgesetz; BetrVG) missachtet habe. Des Weiteren drohte sie dem Vorsitzenden damit, im Wiederholungsfall den Ausschluss aus dem Betriebsrat nach § 23 BetrVG zu beantragen und das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Sowohl der Betriebsrat als auch der Vorsitzende leiteten ein Beschlussverfahren ein, um die Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht folgte dem Antrag des Betriebsratsvorsitzenden. Die Richter ließen dabei offen, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 2 BetrVG vorlag. Da die Arbeitgeberin ausdrücklich das Verhalten als Betriebsratsvorsitzender und nicht eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gerügt habe, dürfe sie nicht mit einer Kündigung drohen. Darin liege eine falsche Bewertung des Verhaltens des Betriebsratsvorsitzenden durch die Arbeitgeberin. Eine rechtlich falsch bewertete Abmahnung könne jeder Arbeitnehmer gemäß §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus der Personalakte entfernen lassen.
Das Gericht hielt im Ergebnis lediglich die Anträge des Betriebsratsvorsitzenden für zulässig, nicht die des Betriebsrats als Gremium. Denn die Entfernung einer unwirksamen Abmahnung sei ein höchstpersönliches Recht, das nur der Vorsitzende als Person, nicht aber der Betriebsrat ausüben könne.

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