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Kein Versicherungsschutz bei der Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining

Bei einer vom Arbeitgeber finanzierten Veranstaltung außerhalb der Arbeitszeit besteht kein Unfallversicherungsschutz der Beschäftigten, solange die Teilnahme keine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht darstellt.   

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.12.2021, L 15 U 311/20 

Stand:  31.5.2022
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Das ist passiert  

Die Parteien streiten darum, ob ein Motorradunfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die klagende Arbeitnehmerin nahm an einem Samstag mit ihrem eigenen Motorrad an einem Fahrsicherheitstraining teil. Hierbei kam es zu einem Sturz, bei welchem sich die Arbeitnehmerin an ihrer rechten Hand verletzte (Riss des Sehneninnenbands des rechten Daumens). Bei der Veranstaltung handelte es sich um ein reguläres Fahrtraining des ADAC, welches von der Arbeitgeberin gezahlt wurde. Die Teilnahme an dieser Veranstaltung wurde den Beschäftigten über einen Aushang am Schwarzen Brett angeboten. Neben der Klägerin nahmen von 96 Betriebsangehörigen noch drei weitere Beschäftigte teil. 

Das entschied das Gericht  

Es liegt kein Arbeitsunfall vor, entschied das Gericht. Zwar hat die Klägerin durch den Sturz eine Gesundheitsschädigung erlitten und war grundsätzlich als Beschäftigte unfallversichert, jedoch lag hierbei kein sachlicher Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit vor. Die Klägerin hat mit ihrer Teilnahme keine geschuldete arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht als Produktionsmitarbeiterin erfüllt und auch kein unternehmensbezogenes Recht (z. B. im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung) wahrgenommen.  

Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2,3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versichert ist ein Arbeitnehmer dann, wenn er durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat. Die Verrichtung muss kausal für den Unfall und den damit einhergehenden Gesundheitsschaden gewesen sein.  

Das war hier nicht der Fall. Die Teilnahme am Fahrsicherheitstraining war freiwillig und stand nicht im Zusammenhang mit dem versicherten Beschäftigungsverhältnis. Das Training fand außerhalb der regulären Arbeitszeit an einem Samstag statt. Die Stunden wurden der Arbeitnehmerin auch nicht auf ihrem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, auch nicht in Form eines zusätzlichen Urlaubstages.  

Ebenso stellte das Fahrtraining keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar. Das Angebot richtete sich zwar an alle Mitarbeiter, jedoch wurde nicht erwartet, dass sich möglichst alle Beschäftigten freiwillig zur Teilnahme entschließen. Außerdem ist es für eine Gemeinschaftsveranstaltung erforderlich, dass die Veranstaltung darauf abzielt, die Zusammengehörigkeit der Beschäftigten untereinander zu fördern und keine anderen Interessen im Vordergrund stehen, was vorliegend nicht der Fall war.  

Betriebssport, welcher nach der Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einer versicherten Beschäftigung zugerechnet werden kann, scheidet mangels unternehmensbezogener Organisation und Regelmäßigkeit aus.  

Hinweise für die Praxis  

Wie weit reicht der Schutz der Unfallversicherung im Job? Findet eine Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung statt oder nicht? Darüber wird oft gestritten, nicht selten landen die Fälle vor Gericht. Um lange und erfolglose Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, darauf hinzuwirken, dass der Arbeitgeber bereits beim Aushang der Veranstaltung hierüber informiert. Bei Unsicherheiten können Nachfragen an die jeweilige Berufsgenossenschaft erfolgen. (nw) 

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