Änderung des Geschlechtseintrags für eine Beförderung?

Eine Polizistin wehrt sich dagegen, bei einer Beförderung nicht berücksichtigt worden zu sein. Im Mai 2025 ließ sie ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich ändern. Der Arbeitgeber hat allerdings den Verdacht, dass sie ihren Geschlechtseintrag gezielt geändert hatte, um von einer Frauenförderung zu profitieren.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2026, 2 L 3912/25 u.a.

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Redaktion
Stand:  3.3.2026
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert

Eine Polizistin aus NRW ließ im Mai 2025 ihren Geschlechtseintrag von männlich zu weiblich ändern. Der Dienstherr vermutet, dass sie auf diese Weise von der Frauenförderung bei der Auswahl einer Beförderung profitieren wollte. Dem vorausgegangen waren nämlich verschiedene Äußerungen im Kollegenkreis: 

Nachdem sie im Februar 2025 im Intranet einen Artikel über eine Beamtin gelesen hatte, die nach einer Änderung des Geschlechtseintrags zeitnah befördert worden war, habe sie angekündigt: „Das mache ich auch.“ Kurz nach der Änderung ihres Geschlechtseintrags habe sie außerdem gegenüber einer Kollegin geäußert: „Nächstes Jahr bin ich wieder ein Mann, das ist doch klar.“ Zudem soll der Satz gefallen sein: „Es knallt diesen Monat bei den Beförderungen, spätestens bei der nächsten.“  

Unter anderem diese Äußerungen sind Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gegen die Beamtin, die aus dem Auswahlverfahren für anstehende Beförderungen ausgeschlossen wurde. Sie richtet mit Blick auf ihre eigenen Beförderungschancen ihre Eilanträge darauf, die Beförderung von Kollegen in den Monaten November 2025, Dezember 2025 und Januar 2026 vorläufig zu untersagen.

Das entschied das Gericht

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte ihre Eilanträge ab. Eine Polizeikommissarin, gegen die der begründete Verdacht besteht, dass sie ihren Geschlechtseintrag ändern ließ, um ihre Beförderungschancen zu erhöhen, dürfe aus dem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschlossen werden. Die entsprechende Entscheidung des Polizeipräsidiums Düsseldorf, sie bei der Beförderungsauswahl nicht zu berücksichtigen, weil gegen sie ein ihre Eignung für ein Beförderungsamt in Frage stellendes Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, sei rechtlich nicht zu beanstanden.  

Die Äußerungen wurden von ihr nicht bestritten.  Es bestehe der Verdacht, dass sie mit diesen eine Dienstpflicht verletzt habe. Konkret gehe es darum, nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr Beruf erfordere. Bereits die Ankündigung, sich auf Kosten von Kollegen rechtsmissbräuchlich einen Vorteil bei der Beförderung zu verschaffen, sei eine Dienstpflichtverletzung. Sie wirke unmittelbar als gezielte Provokation im gesamten Kollegenkreis und sei geeignet, den Betriebsfrieden erheblich und nachhaltig zu stören.

Bedeutung für die Praxis

Wo weniger Frauen als Männer in einer Ämtergruppe vertreten sind, müssen Frauen bei gleicher Eignung und Leistung bevorzugt befördert werden. Das regelt das Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (§ 19 Abs. 6 LBG NRW).  

Fakt ist, dass die Möglichkeit zur Änderung des Geschlechtseintrags nicht dafür gedacht ist, sich einen Vorteil bei einer Beförderung zu ‚erschleichen‘. Die Änderung des Geschlechtseintrags ist seit dem 1. November 2024 durch das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) unkompliziert beim Standesamt möglich. Es genügt eine Anmeldung und eine persönliche Erklärung mit Eigenversicherung, die zu „männlich“, „weiblich“, „divers“ oder einer Streichung führen kann. Bis zur Umtragung ist eine dreimonatige Wartefrist zu beachten. Nach einer Änderung gilt für eine neuerliche Änderung eine Sperrfrist von einem Jahr. Sie soll vor übereilten Entscheidungen schützen und die Ernsthaftigkeit des Änderungswunsches belegen. (cbo)

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