Arbeitsweg mit Folgen: Bienenstich als versichertes Wegerisiko
Ein Bienenstich gehört normalerweise zum allgemeinen Lebensrisiko. Doch wenn eine Biene einen Beamten auf dem Weg zur Dienststelle sticht, kann daraus ein Dienstunfall werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat klargestellt: Auch ungewöhnliche Ereignisse können unter den Schutz des Wegeunfalls fallen, wenn sie sich auf einem dienstlich veranlassten Arbeitsweg ereignen.
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2026, 1 A 868/22
Das ist passiert
Ein Beamter war mit dem Fahrrad auf dem Weg zu seiner Dienststelle. Während der Fahrt geriet eine Biene zwischen Handschuh und Jackenärmel und stach ihn am Handgelenk. Die Folge war dramatisch: Der Mann erlitt eine schwere allergische Reaktion mit Kreislaufproblemen, musste notärztlich behandelt und anschließend stationär im Krankenhaus aufgenommen werden.
Sein Antrag, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen, wurde zunächst abgelehnt. Der Dienstherr argumentierte, bei einem Bienenstich handele es sich um ein allgemeines Lebensrisiko. Außerdem nutze der Beamte das Fahrrad auch zur sportlichen Betätigung, sodass der Weg nicht ausschließlich dienstlichen Zwecken diene.
Das Verwaltungsgericht Köln sah dies anders und erkannte den Vorfall als Wegeunfall an. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte diese Auffassung nun und ließ eine Berufung nicht zu.
So entschied das Gericht
Das OVG Nordrhein-Westfalen bestätigte: Der Bienenstich war als Dienstunfall in Form eines Wegeunfalls anzuerkennen. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG steht auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges von und zur Dienststelle unter dem Schutz des Dienstunfallrechts.
Entscheidend war für das Gericht, dass der Beamte sich auf einem dienstlich veranlassten Weg befand. Dass er dafür das Fahrrad nutzte, änderte daran nichts. Beamte dürfen grundsätzlich selbst entscheiden, welches Verkehrsmittel sie für den Weg zur Dienststelle nutzen, solange der gewählte Weg vernünftig und vom Dienst geprägt ist.
Auch der Umstand, dass der Beamte die Fahrt gleichzeitig zur körperlichen Ertüchtigung nutzte, ließ den dienstlichen Zusammenhang nicht entfallen. Nach Auffassung des Gerichts überwog weiterhin der Zweck, zur Dienststelle zu gelangen.
Besonders interessant: Das Gericht ordnete auch das Risiko eines Insektenstichs dem geschützten Weg zu. Zwar kann ein Bienenstich grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko gehören. Auf dem Arbeitsweg mit dem Fahrrad verwirklichte sich hier jedoch eine Gefahr, die mit der Fortbewegung im allgemeinen Verkehr zusammenhängt.
Bedeutung für die Praxis
Zwar betrifft der Fall das Dienstunfallrecht eines Beamten. Die Überlegungen des Gerichts zur Frage, welche Gefahren einem Arbeitsweg zuzurechnen sind, lassen sich jedoch auch auf die gesetzliche Unfallversicherung übertragen.
Sowohl im Dienstunfallrecht als auch beim Wegeunfall nach dem Sozialgesetzbuch kommt es maßgeblich darauf an, ob sich auf dem Arbeitsweg ein Risiko verwirklicht hat, das mit der Teilnahme am Verkehr und dem Zurücklegen des Weges verbunden ist. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Schutz nicht nur bei typischen Verkehrsunfällen greift. Auch ungewöhnliche Ereignisse können dem versicherten Wegerisiko zugerechnet werden, wenn sie während des Arbeitswegs eintreten und in einem ausreichenden Zusammenhang mit diesem stehen. (ck)