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Umkleidezeiten „besonders auffälliger" Dienstkleidung sind zu vergüten, sofern dies nicht durch Tarif- oder Arbeitsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. April 2018, 5 AZR 245/17
Die Arbeitnehmerin ist seit 24 Jahren in der stationären Dienstleitung eines Geld- und Werttransportunternehmens beschäftigt. Ihr Arbeitsvertrag nimmt auf den einschlägigen Tarifvertrag des Bundesverbands Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen Bezug. Dieser sieht vor, dass die Arbeitgeber die notwendige Dienstkleidung kostenlos zur Verfügung stellen und die Arbeitnehmer diese auch tatsächlich tragen müssen. Außerhalb der Arbeitszeiten ist ein Tragen der Dienstkleidung nur nach vorheriger Genehmigung durch den Arbeitgeber erlaubt. Weder der Tarif- noch der Arbeitsvertrag sehen allerdings Regelungen für eine Vergütungspflicht im Zusammenhang mit Umkleidezeiten vor. Hier finden sich lediglich Bestimmungen zum Arbeitsort und Dienstbeginn. Da die Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit Sicherheitsschuhe und ein schwarzes Poloshirt mit einem großen gelben Firmenlogo ihrer Arbeitgeberin trägt, kleidet sie sich immer im Betrieb um. Die Arbeitnehmerin sieht diese Umkleidezeit als Arbeitszeit und damit auch als vergütungspflichtig an. Der Arbeitgeber vertritt die entgegengesetzte Meinung. Daher erhob sie Klage gegen ihren Arbeitgeber auf Vergütung ihrer bisherigen Umkleidezeiten.
Das Arbeitsgericht folgte dem Antrag der Klägerin, das Landesarbeitsgericht lehnte die Klage jedoch ab. Das Bundesarbeitsgericht schloss sich nunmehr der Meinung der Klägerin an und gab der Klage statt. So handele es sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts beim An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung gemäß § 611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um vergütungspflichtige Arbeit. Entscheidend sei hierfür, dass der betroffene Arbeitnehmer dabei ausschließlich zum Nutzen Dritter handle. Genau so liege es im vorliegenden Fall, da der Schriftzug des Unternehmers deutlich erkennbar sei und damit die Dienstkleidung besonders auffällig gestaltet war. Auch bestand eine Tragepflicht, die ausschließlich auf das Interesse des Arbeitgebers zurück zu führen sei. Weder der Arbeits- noch der Tarifvertrag schlössen eine Vergütung für das Umkleiden ausdrücklich aus. Gerade die Formulierung im Tarifvertrag der Dienst beginne „mit der Aufnahme der Tätigkeit gemäß der Dienstanweisung" lasse eine Auslegung zu, die Umkleidezeiten seien ebenfalls eine vergütungspflichte Arbeitszeit. Im Ergebnis war der Klage daher statt zu geben.