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BAG, Beschluss vom 13.3.2013 – 7 ABR 70/11
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG können zwar durch Tarifvertrag grundsätzlich vom BetrVG abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen bestimmt werden. Sind aber die hierfür aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Tarifvertrag unwirksam. Eine dennoch auf der Grundlage eines solchen Tarifvertrags durchgeführte Betriebsratswahl ist anfechtbar.