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Muss der Arbeitgeber aufgrund behördlicher Anordnung den Betrieb schließen, trägt dieser das Betriebsrisiko gem. § 615 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Beschäftigte haben für diese Zeiten einen Anspruch auf sogenannten Annahmeverzugslohn.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2021, 8 Sa 674/20
Die Arbeitnehmerin war als Spielstättenmitarbeiterin in einer Spielhalle seit vier Jahren beschäftigt. Die Arbeitgeberin war gezwungen ihren Betrieb, aufgrund der Pandemie, ab dem 16. März 2020 zu schließen. Mit der Corona-Schutzverordnung NRW (CoronaSchVO) vom 22. März 2020 wurde der Betrieb von Spielhallen schließlich auch Kraft Gesetzes untersagt. Nachdem die Klägerin ab 01. Mai 2020 in den Ruhestand ging, endete auch das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt. Ein Bezug von Kurzarbeitergeld war daher durch die Spielhallenbetreiberin nicht möglich. Die Arbeitgeberin weigerte sich für den Monat April den entsprechenden Annahmeverzugslohn für 62 ausgefallene Arbeitsstunden zu erstatten. Ihrer Meinung nach zähle der Lohnausfall zum allgemeinen Lebensrisiko der Beschäftigten. Schließlich sei es ihr, aufgrund der behördlich angeordneten Betriebsschließung, nicht möglich gewesen die Arbeitskraft der Klägerin anzunehmen. Die Arbeitnehmerin war damit nicht einverstanden und erhob Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht gab der Klage der ehemaligen Mitarbeiterin statt. Die Arbeitgeberin trage gem. § 615 S.3 BGB das Betriebsrisiko. Darunter fielen auch Fälle höherer Gewalt, wie z.B. Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Erdbeben usw. Auch die aktuelle Pandemie könne einem solchen Ereignis zugeordnet werden. Die CoronaSchVO, durch die das Betriebsrisiko zum Nachteil der Spielstättenbetreiberin verwirklicht wurde, ändere hieran nichts. Im Ergebnis stünde der Arbeitnehmerin daher Annahmeverzugslohn für den Monat April zu.
(sts)