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Anspruch auf Bonuszahlung trotz unterbliebener Zielvereinbarung

Ist ein Bonusanspruch abhängig vom Erreichen einer zuvor abgeschlossenen Zielvereinbarung, führt das Fehlen einer Zielvereinbarung nicht zum Erlöschen dieses Anspruchs. Die Höhe des Bonus richtet sich dann nach der „üblichen Vergütung".

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 09. Oktober 2019 – 18 Ca 3535/19

Stand:  3.2.2020
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Das ist passiert:

In ihrem Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2012 hatte eine Arbeitnehmerin mit ihrer Arbeitgeberin folgende Regelung über Bonuszahlungen vereinbart: „Es werden mit der Geschäftsführung in einem jährlichen Zielgespräch Zielvereinbarungen festgelegt. Die Zielvereinbarungen berücksichtigen quantitative und qualitative Ziele. Sofern die Mitarbeiterin die in einer jährlichen mit dem Geschäftsführer und dem ... zu treffenden Zielvereinbarung festgelegten Eckpunkte erreicht, erhält sie zusätzlich eine widerrufliche Bonuszahlung in Höhe von 5.000 Euro brutto. Gründe für den Widerruf können eine wirtschaftliche Notlage des Unternehmens, ein negatives Ergebnis der Betriebsabteilung, ein unzureichender Gewinn, ein Rückgang der erwarteten wirtschaftlichen Entwicklung, eine unterdurchschnittliche Leistung oder eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Mitarbeiters sein."

Ab dem Jahr 2016 wurden keine Zielvereinbarungen mit der Arbeitnehmerin mehr abgeschlossen. Im Jahr 2018 war sie an 119 Tagen arbeitsunfähig erkrankt und ihr wurde kein Bonus gezahlt. Ihre Klage auf Auszahlung des vollen Bonus begründete die Arbeitnehmerin damit, dass keiner der vertraglich vereinbarten Gründe für einen Widerruf der Zahlung vorlag. Die Arbeitgeberin behauptete, dass kein Anspruch auf die Bonuszahlung entstand, da die Arbeitnehmerin im Jahr 2018 wegen ihrer Krankheit unterdurchschnittliche Leistungen erbracht hatte.

Das entschied das Gericht:

Das Arbeitsgericht Köln gab der Arbeitnehmerin Recht. Allein das Unterbleiben einer Zielvereinbarung führe nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf die Bonuszahlung. Ohne die Zielvereinbarung habe die Arbeitnehmerin keine Chance gehabt, ihre Arbeitsleistung entsprechend auszurichten. Da die Höhe der Bonuszahlung somit nicht aus dem Arbeitsvertrag bestimmbar sei, richte sich der zu zahlende Betrag gemäß § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach der „üblichen Vergütung".

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