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Darf der Arbeitgeber in einem geänderten Arbeitszeugnis die Dankes- und Wunschformel weglassen?

Darf ein bereits ausgestelltes Arbeitszeugnis nachträglich verschlechtert werden, wenn der Arbeitnehmer eine Änderung verlangt? Über diese Frage musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.06.2023, 9 AZR 272/22 

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Redaktion
Stand:  9.10.2023
Lesezeit:  02:00 min
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Das ist passiert

Eine Arbeitnehmerin bat mehrmals um eine Überarbeitung ihres Arbeitszeugnisses, das ihr von ihrer Arbeitgeberin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgestellt wurde. Sie wünschte sich eine bessere Bewertung. Es ging jedoch nicht um die enthaltene Dankes- und Wunschformel. Das Ergebnis: Die Arbeitgeberin schrieb ein verbessertes Zeugnis, entfernte jedoch die Schlussformel. Die Arbeitnehmerin forderte, dass diese wieder hinzugefügt wird.

Das entschied das Gericht

Die Arbeitnehmerin erhielt vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Recht. Die Revision der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Die Arbeitnehmerin konnte darauf bestehen, dass die Dankes- und Schlussformel, die im vorherigen Zeugnis enthalten war, beibehalten wird. Zwar kann man keinen generellen Anspruch auf eine solche Formel aus § 109 I 2 und 3 GewO oder § 241 II BGB ableiten. In diesem Fall wurde jedoch ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB festgestellt.
Die Arbeitgeberin hatte sich durch die Zeugniserteilung mit Schlussformel festgelegt und ist daran auch gebunden. Im Rahmen der Auslegung des § 612a BGB müssen die Grundrechte des Arbeitgebers berücksichtigt werden, Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG. Sie geben ihm aber nicht das Recht, wegen eines gerechtfertigten Änderungswunsches des Arbeitnehmers, das Arbeitszeugnis zu dessen Nachteil zu ändern. Die betroffenen Grundrechte des Arbeitnehmers (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 12 Abs.1 GG) müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Das Maßregelungsverbots ist über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus auch im Bereich des Zeugnisrechts anwendbar und die Voraussetzungen des § 612a BGB sind vorliegend erfüllt. Die Arbeitnehmerin hat ihr Recht auf Zeugniserteilung aus § 109 GewO auf zulässige Weise geltend gemacht. Die Arbeitgeberin fügte ihr durch das Weglassen der Dankes- und Schlussformel einen Nachteil i.S.d. § 612a BGB zu, was objektiv eine Verschlechterung für die Arbeitnehmerin darstellte. Daran ändert auch nichts, dass es keinen allgemeinen Anspruch auf so eine Formel gibt. Hinzu kommt der Zusammenhang zwischen den Änderungswünschen und dem Weglassen der Dankes- und Wunschformel.

Hintergrund und Bedeutung für die Praxis:

Es ist wichtig zu beachten, dass nicht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis besteht. Dennoch ist ein Arbeitgeber grundsätzlich an den Inhalt eines einmal erteilten Zeugnisses gebunden. (ah)

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