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Das Abholen von Dienstkleidung zählt zur Arbeitszeit

Verlangt ein Arbeitgeber von Arbeitnehmern das Tragen von Dienstkleidung, die an einer außerbetrieblichen Ausgabestelle abzuholen ist, muss diese Zeit vergütet werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2014, 5 AZR 954/12    

Stand:  29.8.2014
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Das ist passiert:

Ein Straßenbahnfahrer war verpflichtet, eine Arbeitsuniform zu tragen. Aufgrund einer Anweisung des Arbeitgebers musste er diese Dienstkleidung außerhalb seiner Arbeitszeit in einer von zwei Ausgabestellen abholen. Bis zum Jahre 2007 wurden für das Abholen der Dienstkleidung jährlich 120 Minuten auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Seit 2008 gewährte der Arbeitgeber keine Zeitgutschriften mehr. Dennoch machte der Straßenbahnfahrer die Gutschrift seiner für die Abholung der Dienstkleidung aufgewendeten Zeit auf sein Arbeitszeitkonto geltend – vergeblich.

Das entschied das Gericht:

Die Abholung der Dienstkleidung ist vergütungspflichtig, so das Urteil. Eine solche Maßnahme ist nämlich immer dann vergütungspflichtig, wenn der Arbeitgeber – was hier der Fall war – sie im Rahmen seiner Direktionsbefugnis anordnet, die Anordnung mit der eigentlichen Tätigkeit unmittelbar zusammenhängt und ausschließlich den Interessen des Arbeitgebers dient. Dies richtet sich nach § 611 BGB. In dieser Vorschrift verspricht der Arbeitgeber die Vergütung für alle Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Direktionsrechts abverlangt. Dazu gehört eben nicht nur die eigentliche Tätigkeit sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Das heißt, die Vergütungspflicht bezieht sich auf die gesamte Zeitspanne, die für die Abholung der Dienstkleidung erforderlich ist, einschließlich Auswahl, Anprobe, Entgegennahme und die notwendige Wegezeit.

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