Ein Prokurist ist nicht automatisch leitender Angestellter
Ein Angestellter mit Gesamtprokura, jedoch ohne eigenständige Personal- oder unternehmerische Entscheidungsbefugnisse, ist kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG.
Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 15. April 2026, 3 Ca 2984/25
Das ist passiert
Der Angestellte war seit ca. 16 Jahren als Leiter der Rechtsabteilung und seit 5 Jahren als General Counsel in einem Konzern mit mehreren tausend Mitarbeitern beschäftigt. Hierbei war er der Führungsebene „Level 1“ zugeordnet, direkt unterhalb des Vorstands. In diesem Zusammenhang erhielt er Gesamtprokura. Am 01. Dezember 2025 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und stellte den Kläger unwiderruflich frei. Der Betriebsrat wurde nicht angehört. Der Angestellte sah sich in seinen Rechten verletzt und erhob Kündigungsschutzklage. Dabei widersprach er unter anderem dem Antrag des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung aufzulösen.
Das entschied das Gericht
Das Gericht gab den einzelnen Anträgen des Klägers überwiegend statt. Entgegen den Ausführungen des Arbeitgebers, sei der Kläger kein leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG. So habe er zwar Gesamtprokura besessen, jedoch über keine eigenständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis verfügt. Dafür habe es immer eine Zustimmung des Vorstands bedurft. Auch die Personalverantwortung war im Verhältnis relativ klein und nicht zentral. Insbesondere sei seine Tätigkeit überwiegend durch eine beratende Funktion geprägt, ohne eigene unternehmerische Entscheidungsbefugnisse. Damit sei die Kündigung des Arbeitgebers gem. § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG mangels Anhörung des Betriebsrats unwirksam.
Ferner sei die Kündigung auch sozial ungerechtfertigt nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Arbeitgeber habe versäumt darzulegen, dass die Bereiche Legal und Compliance durch eine Zusammenlegung dauerhaft entfallen würden. Dabei habe er es insbesondere unterlassen, die weggefallenen Aufgaben aufzuzeigen und wie fortan die restlichen Arbeiten erledigt werden können.
Der Antrag nach § 9 KSchG, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, war nach Ansicht des Gerichts ebenfalls abzulehnen. Nachdem der Betriebsrat nicht angehört wurde, finde § 9 KSchG keine Anwendung.
Hintergrund und Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist ein gutes Beispiel dafür, dass es in der Praxis nur wirklich sehr wenige echte leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG gibt. Meist gibt es interne Einschränkungen, beispielsweise die vorherige Freigabe von Budgets oder Personalentscheidungen, die dem leitenden Angestellten dann eben im Ergebnis doch nicht wirklich selbstständig und eigenverantwortlich die jeweilige Entscheidung überlassen. Oftmals stellt sich die Frage für die Betroffenen meist erst im Rahmen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen, für den Betriebsrat sollte diese Frage jedoch viel früher geklärt werden: Denn dieser ist nur für Arbeitnehmer zuständig, nicht für leitende Angestellte.
Auch die Frage danach, ob der Angestellte mitwählen darf bzw. wahlberechtigt ist, ist essenziell. Das ist nicht immer einfach zu beantworten, im Zweifel muss dies durch einen Sachverständigen geprüft oder vor einem Arbeitsgericht entschieden werden. (sts)