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Erforderlichkeit einer Betriebsratskonferenz nach § 37 Abs. 6 BetrVG

Der Arbeitgeber muss die Teilnahme an Betriebsrätekonferenzen bezahlen (4 TaBV 14/11), soweit diese nicht nur auf einen reinen Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmern beschränkt bleiben, sondern auf Wissensvermittlung ausgerichtet sind und ein konkreter, aktueller betriebsbezogener Anlass vorliegt.

 

Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 04. Dezember 2012, 4 TaBV 14/11

Stand:  31.5.2013
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Das ist passiert:

Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber die Freistellung von Schulungskosten. Diese entstanden im Rahmen der Teilnahme eines seiner Mitglieder an einer Konferenz.

Ein Betriebsratsmitglied ist ausgebildeter Wirtschaftsinformatiker. Er ist außerdem der Vorsitzende des örtlichen EDV-Ausschusses sowie des Gesamt- und des Konzern-EDV-Ausschusses. Auf Beschluss des Betriebsrats nahm er an einer Konferenz für Betriebs- und Personalräte zum Thema „Was bringt uns das neue Beschäftigtendatenschutzgesetz? Welche Technik-Trends zeichnen sich ab?“ teil. Der Arbeitgeber verweigerte die Kostenübernahme für diese Veranstaltung. Er meinte, es handele sich nicht um eine Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG da es hier vorrangig um Meinungsaustausch ginge und nicht um Wissensvermittlung.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht sah das anders und hielt die Veranstaltung für erforderlich nach § 37 Abs. 6 BetrVG:

1. Eine Konferenz für Betriebsräte zu den Themen "Neues Beschäftigtendatenschutzgesetz" und "neue Techniktrends" mit mehr als 72 Teilnehmern kann als Schulungsveranstaltung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG angesehen werden, wenn durch sog. Workshops noch eine individuelle Beziehung zwischen Lehrpersonen und Teilnehmenden möglich gewesen ist und sich die Veranstaltung nicht nur auf einen Erfahrungsaustausch der Teilnehmer beschränkt, sondern auch dazu gedient hat, einen bestimmten Wissensstand bei den Teilnehmern herbeizuführen.

2. Für eine Spezialschulung zu den Themen "Neues Beschäftigtendatenschutzgesetz" und "neue Techniktrends" muss ein konkreter, aktueller betriebsbezogener Anlass vorgelegen haben. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Betriebsrat abzustellen.

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