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Arbeitgeber müssen ihren angestellten Fahrradkurieren, die Speisen und Getränke ausliefern und ihre Aufträge über das Smartphone erhalten, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen. Hierzu gehören ein verkehrstüchtiges Fahrrad sowie ein internetfähiges Mobiltelefon.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.11.2021, 5 AZR 334/21
Die Arbeitgeberin betreibt eine Essens-Lieferungs-App. Ihre Mitarbeiter müssen ihr eigenes Fahrrad sowie ein eigenes Mobiltelefon nutzen, um Aufträge entgegenzunehmen und auszuführen. Pro Arbeitsstunde werden 0,25 € Guthaben gewährt, für die das Fahrrad in einer von der Arbeitgeberin bestimmten Werkstatt bei Bedarf repariert werden darf.
Ein Arbeitnehmer verlangt nun ein verkehrstaugliches Fahrrad und ein internetfähiges Mobiltelefon plus Datenvolumen.
Das Verfahren ging durch alle drei Instanzen. Am Ende hatte der Arbeitnehmer vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Die Klausel, in der die Arbeitgeberin das Zurverfügungstellen von Betriebsmitteln im Arbeitsvertrag ausgeschlossen hatte, sei unwirksam. Dass der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrrad und Mobiltelefon nutzen müsse, sei eine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 BGB. Das Risiko für Anschaffungs- und Betriebskosten sowie Verlust oder Beschädigung würde auf den Arbeitnehmer verlagert. Ein Grundgedanke eines abhängigen Arbeitsverhältnisses ist es jedoch, dass der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss. Dass der Arbeitnehmer ein Reparaturbudget erhalten hat, reiche nicht aus. Für die Nutzung des Mobiltelefons habe es keine Kompensation gegeben.
Daher verlangte der Arbeitnehmer zu Recht, dass der Arbeitgeber ihm die für die vereinbarte Tätigkeit notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.