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Zu einer Betriebsratssitzung dürfen grundsätzlich nur der Betriebsratsvorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende einladen. Ein Verstoß hiergegen kann einen gefassten Betriebsratsbeschluss unwirksam machen.
Bundesarbeitsgericht vom 28.07.2020 – 1 ABR 5/19
Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen der Autoindustrie, beabsichtigte Umgruppierungsmaßnahmen im Rahmen eines Betriebsübergangs. Der freigestellte Betriebsratsvorsitzende des 9-köpfigen Gremiums war von Mitte Juli bis Anfang November 2015 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Der Stellvertretende Vorsitzende befand sich vom 14. bis 17. August 2015 in einem verlängerten Wochenende. Noch bevor die Arbeitgeberin den Betriebsrat am 18.8.2015 um Zustimmung zu den geplanten Maßnahmen ersuchte, lud ein anderes Mitglied des Betriebsrats am 14.8. per E-Mail für den 17.8. zu einer Sitzung ein. In dieser Sitzung am 17.8. beschlossen die anwesenden Betriebsratsmitglieder, den Maßnahmen nicht zuzustimmen. Die Arbeitgeberin hielt den Beschluss für unwirksam, und führte die Maßnahmen durch, ohne eine gerichtliche Zustimmungsersetzung beantragt zu haben. Der Betriebsrat meint, er habe die Zustimmung fristgerecht verweigert. Die Arbeitgeberin hätte deshalb ein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten müssen.
Das Gericht gab dem Betriebsrat nicht Recht. Die Arbeitgeberin sei hier nicht verpflichtet gewesen, das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats sei hier unwirksam gewesen, da der zugrunde liegende Betriebsratsbeschluss nichtig gewesen sei. Ob sich dies schon aus dem Umstand ergebe, dass der Beschluss noch vor Einleitung des Zustimmungsverfahrens gefasst worden sei, sei hier nicht entscheidend. Der Beschluss sei jedenfalls deshalb unwirksam, weil keine ordnungsgemäße Einberufung der Betriebsratssitzung und Ladung stattgefunden habe. Eine Einberufung der Sitzung können nur durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter vorgenommen werden. Die strengen Verfahrensvorschriften des § 29 BetrVG seien dazu da, um eine ordnungsgemäße Arbeit des Betriebsrats sicherzustellen. Wenn jedes Mitglied zu einer Sitzung einladen könne, bestehe die Gefahr, dass eine strukturierte und zielorientierte Arbeit des Betriebsrats nicht mehr gewährleistet sei.
Ob in Ausnahmefällen auch ein Selbstzusammentrittsrecht des Betriebsrats zulässig sei, war hier nicht zu entscheiden, da wegen des noch fehlenden Zustimmungsgesuchs jedenfalls kein dringender Handlungsbedarf bestanden habe.
Auch eine Heilung des Verstoßes käme hier nicht in Betracht. Für eine Heilung der fehlerhaften Ladung hätte der Betriebsrat in der Sitzung vollzählig erscheinen müssen. Das war hier nicht der Fall.