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Flugverspätung: Arbeitgeber kann erhöhte Reisekosten zurückverlangen

Kommt es auf einer Geschäftsreise von Arbeitnehmern zu Flugverspätungen und entsteht dem Arbeitgeber hierdurch ein Schaden, kann er von der Fluggesellschaft Schadensersatz verlangen.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2016, C 429/14

Stand:  25.2.2016
Lesezeit:  01:45 min
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Das ist passiert:

In dem vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhandelten Fall ging es um einen Streit zwischen der Fluggesellschaft Air Baltic und dem Sonderermittlungsdienst der Republik Litauen. Der Dienst hatte für zwei seiner Mitarbeiter bei der Air Baltic eine Flugreise von Vilnius (Litauen) über Riga (Lettland) und Moskau (Russland) nach Baku (Aserbaidschan) gebucht. Weil der Flug von Riga nach Moskau Verspätung hatte, erreichten die Arbeitnehmer den Anschlussflug nach Baku nicht und wurden auf einen späteren Flug umgebucht. Sie kamen in Baku mit 14 Stunden Verspätung an und mussten die Geschäftsreise verlängern. Gemäß litauischen Regelungen musste der Arbeitgeber deshalb zusätzliche Reisekosten für Umbuchungen und Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 338 Euro bezahlen. Diese forderte der Sonderermittlungsdienst von der Airline zurück.

Das entschied das Gericht:

Der EuGH entschied, dass die Fluglinie die Mehrkosten, die der Sonderermittlungsdienst seinen Arbeitnehmern zahlen musste, ersetzen muss. Dies ergebe sich aus Art. 19, 22, 29 des Montreal-Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr. Der Anspruch sei allerdings der Höhe nach begrenzt auf die Summe der Schadenersatzleistungen, die den betroffenen Reisenden zuerkannt werden könnten, wenn diese jeweils für sich eine Klage erhoben hätten, so das Urteil.

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