Gibt es für den Mutterschutzlohn einer stillenden Mutter eine zeitliche Grenze?
Es geht um den Mutterschutzlohn für eine stillende Flugbegleiterin im Beschäftigungsverbot. Nach dem zweiten Geburtstag des Kindes hatte die Krankenkasse die Erstattung des Lohns eingestellt. Zu Recht? Die Fluggesellschaft zog vor Gericht, um die Frage zu klären, ob der Anspruch zeitlich gedeckelt ist.
Sozialgericht Darmstadt, Entscheidung vom 24.07.2026, S 25 KR 390/24 u.a.
Das ist passiert
Eine Fluggesellschaft verlangt von einer Krankenkasse die Erstattung von Mutterschutzlohn.
Die Fluggesellschaft hatte ihrer stillenden Flugbegleiterin ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Hintergrund war eine Gefährdungsbeurteilung mit dem Ergebnis, dass sich wegen des Stillens insbesondere die Vorgaben zu Mehrarbeit, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit im Flugbetrieb nicht zuverlässig einhalten ließen. Eine geeignete anderweitige Beschäftigung gab es nicht.
Die Krankenkasse erstattete der Arbeitgeberin den Mutterschutzlohn zunächst, stellte dies allerdings ab dem zweiten Geburtstag des Kindes ein. Ihr Argument: Die persönliche Entscheidung, ein Kind länger zu stillen, könne nicht unbegrenzt zu Lasten der Solidargemeinschaft gehen. Außerdem verwies sie auf die Zwölfmonatsgrenze, die das Mutterschutzgesetz für bezahlte Stillpausen vorsieht.
Das entschied das Gericht
Das Sozialgericht Darmstadt gab der Fluggesellschaft Recht. Für ein Beschäftigungsverbot wegen des Stillens sehe das Mutterschutzgesetz keine zeitliche Höchstgrenze vor. Die Zwölfmonatsgrenze des § 7 Abs. 2 MuSchG gelte nur für bezahlte Stillpausen während der Arbeitszeit und lasse sich nicht auf ein Beschäftigungsverbot übertragen. Bei einer Stillpause könne die Arbeitnehmerin grundsätzlich weiterarbeiten und werde lediglich für das Stillen zeitweise freigestellt. Bei einem Beschäftigungsverbot dürfe sie dagegen wegen der mit ihrer Tätigkeit verbundenen Gefahren überhaupt nicht eingesetzt werden.
Solange die Mitarbeiterin tatsächlich während der Stillzeit nicht als Flugbegleiterin eingesetzt werden könne, bestehe der Anspruch auf Mutterschutzlohn. Auch dass Kinder zusätzlich bereits andere Nahrung zu sich nähmen und Muttermilch für die Ernährung nur noch eine untergeordnete Rolle spiele, ändere daran nichts. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Bedeutung für die Praxis
Fazit des Falles: Der Anspruch auf Mutterschutzlohn hängt nicht vom Alter des Kindes ab. Entscheidend ist nach dieser Entscheidung und der aktuellen Rechtslage, ob das Beschäftigungsverbot weiterhin besteht. (cbo)