Kündigung im Kleinbetrieb: Fehlende Anhörung ist nicht sittenwidrig
In Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten gilt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht. Eine Kündigung kann aber unzulässig sein, z.B. wenn sie nach § 138 BGB sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit liegt aber nicht schon dann vor, wenn die gekündigte Person nicht zu den Vorwürfen gehört wurde.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 05. November 2019, 2 AZR 107/19
Das ist passiert:
In einem privaten Haushalt waren zwei Kinderbetreuerinnen beschäftigt. Eines der beiden Kindermädchen hatte sich gegenüber ihrer Kollegin schlecht über die gemeinsame Chefin, insbesondere zum Umgang mit ihren Kindern, geäußert. Nachdem die Chefin von den Äußerungen erfuhr, kündigte sie dem Kindermädchen. Dieses wehrte sich gegen die Kündigung und meinte, ihre Äußerungen seien von der Meinungsfreiheit gedeckt. Außerdem habe die Chefin es versäumt, sie vor Ausspruch der Kündigung zu den Vorwürfen anzuhören. Die Kündigung sei deshalb sittenwidrig und daher unwirksam.
Das entschied das Gericht:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt die ordentliche Kündigung für zulässig. Ein sittenwidriges Verhalten sah das BAG nicht. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sei hier nicht anzuwenden, da die Schwelle von mindesten zehn Arbeitnehmern nicht erreicht sei. Die Kündigung könne hier allenfalls dann unwirksam sein, wenn sie sittenwidrig (§ 138 BGB) sei oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße. Dies komme allerdings nur dann in Betracht, wenn ein besonders verwerfliches Verhalten der Arbeitgeberin vorliege, das das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verletze. Eine Kündigung, die auf einem irgendwie einleuchtenden Grund beruhe, sei aber nicht willkürlich und auch ein verwerfliches Verhalten liege hier nicht vor. Denn ein solches sei nicht schon darin zu sehen, dass die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin vor der Kündigung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Eine vorherige Anhörung sei grundsätzlich keine Voraussetzung für eine wirksame Kündigung.
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