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Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit

Die Kürzung des Urlaubs für die Dauer der Elternzeit ist rechtmäßig.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2019, 9 AZR 362/18

Stand:  22.3.2019
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Das ist passiert:

Die Arbeitnehmerin war als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt. Nach Beendigung der Elternzeit des zweiten Kindes im März 2016 kündigte die Mutter zweier Kinder ihr Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 30. Juni 2016. Ihrer Ansicht nach müsse sie bis zu Ende des Arbeitsverhältnisses aufgrund ausstehenden Urlaubs nicht mehr arbeiten. Ihr Arbeitgeber vertrat jedoch eine andere Auffassung: Gestützt auf § 17 Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) kürzte er die während der Elternzeit erworbenen Urlaubsansprüche der zweifachen Mutter entsprechend. Ferner forderte er die Arbeitnehmerin auf Ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Der Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmerin verständigten sich in einem von ihr selbst eingeleiteten einstweiligen Verfügungsverfahren dahingehend, dass sie von der Arbeit freigestellt werden solle, jedoch unter gleichzeitiger Einstellung der Gehaltszahlungen. Die Arbeitnehmerin sah sich durch die Einbehaltung des Lohnes in ihren Rechten verletzt und erhob daraufhin Klage. So verstoße ihrer Meinung nach § 17 BEEG gegen europarechtliche Vorgaben.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage der Arbeitnehmerin ab. So entstehe zwar ein Urlaubsanspruch auch für den Zeitraum während einer Elternzeit, dieser könne jedoch gem. § 17 Abs. 1 S.1 BEEG gekürzt werden. Ein Verstoß gegen Unionsrecht sei nicht ersichtlich. Eine Gleichstellung von sich in Elternzeit befindenden Arbeitnehmern im Verhältnis zu Arbeitnehmern, die im gleichen Zeitraum gearbeitet haben, sähe das Unionsrecht nicht vor.

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