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„Maus-Arm“ ist keine Berufskrankheit

Unter den Begriffen „Maus-Arm“ sowie „Tennis-Ellenbogen“ ist die die chronische Gelenkknochenentzündung RSI (repetitive strain injury) bekannt.

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 15.12.2004 (2 K 1888/04.KO)

Stand:  7.2.2011
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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 15.12.2004 (2 K 1888/04.KO) entschieden, dass sie weder als Dienstunfall noch als Berufskrankheit einzustufen ist. Der Kläger war etwa 15 Jahre lang fast ausschließlich am Computer tätig, bis er wegen der Krankheit in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde. Er wollte mit der Anerkennung als Berufskrankheit die volle Übernahme seiner Behandlungskosten, die er als Beamter zum Teil selber tragen musste, erreichen. Zur Begründung ihrer abweisenden Entscheidung führten die Richter aus, dass die Krankheit nicht typisch für Computerbenutzer sei, da diese gewöhnlich zwischen Benutzung der Maus und Benutzung der Tastatur abwechselten. Auch kurze Pausen zum Entspannen und Bewegen des Arms seien üblich und verringerten so die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung.

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