Maximal zwei Wochen Urlaub am Stück?

Dürfen Arbeitgeber den Urlaub ihrer Beschäftigten auf zwei zusammenhängende Wochen beschränken? Und reicht hierfür die pauschale Begründung „personeller Engpässe“? Der Fall landete vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen. 

Landesarbeitsgericht Thüringen, Entscheidung vom 2.3.2026, 4 Ta 15/26

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Redaktion
Stand:  14.4.2026
Lesezeit:  01:00 min
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Das ist passiert

Eine Arbeitnehmerin plante eine dreiwöchige Auszeit und beantragte für die Zeit vom 1. bis 25. März 2026 Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber wollte nur zwei Wochen Urlaub erlauben – mit der Begründung, dass in seinem Betrieb üblicherweise nie mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück bewilligt würden.  

Die Arbeitnehmerin klagte und bekam Recht. In der ersten Instanz verurteilte das Arbeitsgericht Nordhausen den Arbeitgeber am 23. Januar 2026 dazu, der Arbeitnehmerin Urlaub im gewünschten Zeitraum zu gewähren (Az. 2 Ca 974/25). Allerdings blieb der Arbeitgeber stur. Die Arbeitnehmerin beantragte eine einstweilige Verfügung. Diesen Antrag wies das Arbeitsgericht wegen fehlender Eilbedürftigkeit zurück. 

Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin aber in weiten Teilen Recht. Es stellte fest, dass Urlaub grundsätzlich mit einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann und sprach der Arbeitnehmerin ihren Urlaub zu. Der Arbeitgeber hatte keine ausreichenden entgegenstehenden Gründe vorgebracht, die dem Urlaubswunsch entgegenstünden, so die Richter. Insbesondere habe es keine dringenden betrieblichen Gründe gegeben – die pauschale Behauptung personeller Engpässe reiche nicht. 

Bedeutung für die Praxis

Die betriebliche Praxis des Arbeitgebers, grundsätzlich nicht mehr als zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub zu bewilligen, verstößt gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz. Dabei ist wichtig: Die Aufteilung des Urlaubs ist eine Ausnahme und nur bei dringenden betrieblichen Gründen zulässig; oder wenn es Gründe in der Person der Arbeitnehmerin gibt. 

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