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Muss der Betriebsrat Anwaltskosten erstatten, die nicht erforderlich waren?

Auch wenn eine Kostentragungspflicht für Anwaltskosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG nicht bestand, kann dem Betriebsratsmitglied das Honorar nicht durch den Arbeitgeber von dessen Lohn abgezogen werden. Dies würde eine Benachteiligung des BR-Mitglieds gegenüber einem anderen Mitarbeiter darstellen, was nach § 78 S. 2 BetrVG untersagt ist.

Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 30.08.2022, 9 Sa 945/21

Stand:  8.11.2022
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Das ist passiert

Der Arbeitgeber (Beklagter) verlangt von einem BR-Mitglied (Kläger) die Rückerstattung von Anwaltskosten. Ein zuvor gefasster Betriebsratsbeschluss zur Entsendung des BR-Mitglieds zu drei Schulungen (Arbeitsrecht II und III und „Der gläserne Mitarbeiter“) wurde unter anderem mit der Begründung der Beschränkung von Reisetätigkeiten während der Corona-Pandemie abgelehnt. Außerdem wurde für eine der Schulungen eine Inhouse-Schulung durch den internen Datenschutzbeauftragten vorgeschlagen. Da eine Schulung zeitlich verschoben wurde, fasste der Betriebsrat einen neuen Beschluss zur Entsendung des BR-Mitglieds. Hierauf folgte jedoch keine Stellungnahme des Arbeitgebers.

Das BR-Mitglied wandte sich daraufhin an einen Anwalt zur gerichtlichen Geltendmachung. Der Arbeitgeber erstattete dem Rechtsbeistand des BR-Mitglieds unter Vorbehalt die entstandenen Kosten und behielt den Betrag vom Lohn des BR-Mitglieds ein. Nach Ansicht des Arbeitgebers sei die Rückerstattung im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag rechtmäßig. Der Arbeitgeber sehe keine Erstattungspflicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG.

Nachdem das Arbeitsgericht Stade dem Arbeitgeber den Erstattungsanspruch gegenüber dem BR-Mitglied zugesprochen hat, wendet sich das BR-Mitglied an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

Das entschied das Gericht

Der Beklagte muss die einbehaltene Vergütung an den Kläger auszahlen.

Zwar war die Beauftragung des Rechtsanwalts nach § 40 Abs. 1 BetrVG nicht erforderlich, jedoch kann der Beklagte die Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag zurückfordern. Einige der Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag liegen zwar vor, allerdings steht der Aufrechnung der § 78 S. 2 BetrVG entgegen. Die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag sind Auffangvorschriften für den Fall, dass ein Interessenausgleich notwendig ist und keine vertragliche oder gesetzliche Regelung existiert. Die Überweisung der Rechtsanwaltskosten durch die Beklagte stellt laut Gericht zumindest ein „auch fremdes“ Geschäft dar.

Vor der Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten müssen alle Umstände abgewogen werden, die die Erforderlichkeit der Maßnahme betreffen. Aus Gesichtspunkten des eigenen Kosteninteresses hätte das vorher geprüft werden müssen. Die Tatsache, dass der Beklagte sich nicht zu dem neuen Beschluss des Betriebsrats äußerte, ließ nicht darauf schließen, dass die Ablehnung des ersten Beschlusses auch für den zweiten gelte.

Wegen § 78 BetrVG durfte der Beklagte die Kosten jedoch nicht vom Lohn des Klägers einbehalten. Da es sich hierbei um Kosten der Betriebsratstätigkeit handelt, wäre dieser sonst schlechter gestellt als ein anderer Arbeitnehmer, der nicht im Betriebsrat ist.

Bedeutung für die Praxis

Als BR-Mitglied müssen sie also nicht befürchten, dass der Arbeitgeber Ihnen die Kosten der BR-Arbeit, die sich später als nicht erforderlich herausstellen, vom Lohn abzieht und damit durchkommt. Allerdings zeigt die Entscheidung auch, wie wichtig es ist, sich mit seinem Gegenüber auseinanderzusetzen und nicht gleich zu schärferen Waffen zu greifen. (nw)

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