Position in „jungem Team“ als Altersdiskriminierung?
Bereits die Formulierung einer Stellenanzeige kann den Verdacht begründen, dass ältere Bewerber geringere Chancen haben. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat sich nun mit der Frage beschäftigt, was der Hinweis auf ein „junges Team“ bedeutet und wann Betroffenen eine Entschädigung nach dem AGG zusteht.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2026, 4 Sa 54/25
Das ist passiert
Ein Arbeitgeber schrieb im Januar 2024 auf einem Onlineportal eine Stelle für eine „Assistenz der Geschäftsführung“ aus und warb darin mit der Mitarbeit in einem „jungen Team“. Auf diese Ausschreibung bewarb sich ein 52-jähriger Mann mit kaufmännischer Ausbildung.
Nachdem er eine Absage erhalten hatte, forderte der Bewerber eine Entschädigung von mindestens 4.500 Euro nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen angeblicher Altersdiskriminierung. Der Inhalt seiner Bewerbung ging jedoch weit an den tatsächlichen Anforderungen der Assistenzstelle vorbei. Der Kläger hob in seinem Anschreiben Qualifikationen wie Kenntnisse in IT-Security, Erfahrung im Callcenter, Mahnwesen und unfallfreies Autofahren hervor, nach denen in der Anzeige gar nicht gefragt worden war. Nach der Absage machte er seine Ansprüche mit vorgefertigten Textbausteinen geltend und zog schließlich vor Gericht.
Das entschied das Gericht
Das Gericht wies die Berufung des Klägers ab. Zwar stellte es fest, dass der Kläger durch die Beschreibung des „jungen Teams“ aufgrund seines Alters benachteiligt wurde. Es konnte davon ausgegangen werden, dass hier ein „junger Mitarbeiter“ gesucht wird, der in das „junge Team“ passt. Das beklagte Unternehmen konnte diese Vermutung nicht widerlegen.
Ein Entschädigungsanspruch steht dem Kläger nach § 15 Abs. 2 AGG dennoch nicht zu. Die Geltendmachung war wegen Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB ausgeschlossen.
Es sei dem Kläger nicht um die Erlangung der ausgeschriebenen Stelle gegangen, so das Gericht. Vielmehr handelte es sich um ein systematisches, auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Vorgehen und ein geschäftsmäßiges Ausnutzen von Fehlern in Stellenanzeigen. Das begründete das Gericht mit weiteren Klagen, die der Kläger in ähnlichem Stil bereits erhoben hatte und der eindeutigen Überqualifikation für die entsprechende Stelle.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil zeigt wichtige Orientierungspunkte für den Umgang mit sogenannten AGG-Hoppern und vorsätzlichen Scheinbewerbungen: Nicht jede Benachteiligung nach dem AGG führt automatisch zu einem Entschädigungsanspruch.
Schlagworte wie „junges Team“ begründen aber nach wie vor die gesetzliche Vermutung einer Altersdiskriminierung. Für Betriebsräte lohnt es sich, Stellenausschreibungen frühzeitig auf altersbezogene oder andere diskriminierende Formulierungen zu prüfen und beim Arbeitgeber auf eine diskriminierungsfreie Gestaltung hinzuwirken. (jb)