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Muss ein Arbeitnehmer während des Urlaubs in Quarantäne, wird die Zeit in Isolation nur dann nicht auf den Urlaub angerechnet, wenn auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15. Oktober 2021, 7 Sa 857/21
Die Arbeitnehmerin, Angestellte eines Produktionsbetriebs, hatte im Dezember 2020 Urlaub. Nachdem bei ihrer Tochter eine COVID-19 festgestellt wurde, ordnete das Gesundheitsamt für sie als Kontaktperson häusliche Quarantäne an. In dem zugesandten Schreiben wurde der Mutter mitgeteilt, dass sie als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG gelte. Eine separate Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ließ sich die Arbeitnehmerin nicht ausstellen. Insgesamt fielen 10 Tage ihres Urlaubs mit der Quarantänezeit zusammen. Daher forderte sie den Arbeitgeber auf, ihr die 10 Tage Urlaub wieder gutzuschreiben, da diese nicht verbraucht worden seien. Der Arbeitgeber war jedoch der Ansicht, dass der Urlaubsanspruch ordnungsgemäß erfüllt wurde. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Klage vor Gericht.
Das Gericht lehnte die Klage der Arbeitnehmerin ab. Zwar enthielt der Bescheid des Gesundheitsamts Angaben dahingehend, dass die Mutter an COVID-19 erkrankt sei. Gleichzeitig wurde jedoch nicht durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass sich durch diese Erkrankung auch eine Arbeitsunfähigkeit ergeben habe. Eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt sei jedoch Voraussetzung dafür, dass die Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden (§ 9 BUrlG).
Eine COVID-19-Infektion führe beispielsweise bei einem symptomlosen Verlauf nicht automatisch zu einer Arbeitsunfähigkeit. Urlaubsstörende Ereignisse außerhalb des § 9 BUrlG fallen deshalb in den Risikobereich des Arbeitnehmers. Die Klage wurde abgewiesen.
(sts)