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Auch bei dauerhafter Leiharbeit entsteht kein automatischer Anspruch auf Festanstellung beim Entleiher.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2013, 9 AZR 51/13
Ein von 2008 bis 2011 an einen Krankenhausbetreiber verliehener IT-Sachbearbeiter verlangte seine Festanstellung und die Zahlung der Lohndifferenz. Seine Begründung: Er sei nicht nur, wie in § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehen „vorübergehend“ überlassen worden, sondern dauerhaft. Deshalb sei ein Arbeitsverhältnis mit dem Krankenhausbetreiber zustande gekommen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem abschließenden Urteil in diesem Fall nicht nur diesen, sondern viele Leiharbeitnehmer enttäuscht. Die Richter entschieden: Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Arbeitnehmer kommt nur dann zustande, wenn die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 AÜG) fehlt. Denn § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses ausschließlich bei fehlender Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers. Im vorliegenden Rechtsstreit lag diese Erlaubnis jedoch vor.
Zur Frage, ob der Sachbearbeiter nur “vorübergehend“ beschäftigt war oder was „vorübergehend“ bedeutet, sahen die Richter keinen Klärungsbedarf. Denn selbst wenn die Überlassung nicht nur „vorübergehend“ sondern dauerhaft gewesen wäre: Der Gesetzgeber hat für diesen Fall ganz bewusst nicht angeordnet, dass ein Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher entsteht.