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Befristung: Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Überschreitung der Höchstdauer von zwei Jahren um einen Tag

Die sachgrundlose Befristung ist auf maximal zwei Jahre begrenzt. Wird dieser Zeitraum um einen Tag überschritten, kann dies zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag führen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09. April 2019, 3 Sa 1126/18

Stand:  6.9.2019
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer bewarb sich im Jahr 2016 erfolgreich bei einem Ministerium der Bundesrepublik Deutschland als Jurist. Sein Arbeitsvertrag sah zunächst eine befristete Beschäftigung, mit Arbeitsbeginn am 05. September 2016 vor. Nachdem er zu Beginn seiner Tätigkeit eine Schulung besuchen sollte, reiste er mit dem Einverständnis seines zukünftigen Arbeitsgebers hierfür bereits am Sonntag den 04. September 2016 an. Die dabei anfallenden Reise- und Übernachtungskosten wurden vom Ministerium übernommen. Im Februar 2017 wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 04. September 2018 befristet verlängert. Ein Sachgrund lag hierfür nicht vor. Nachdem der Jurist nach Ablauf seines letzten Arbeitstages kein weiteres Angebot bekam, erhob er Klage vor Gericht auf Weiterbeschäftigung. Er war der Meinung, sein Arbeitsverhältnis sei mittlerweile unbefristet.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht gab der Klage des Klägers statt. Gem. § 14 Abs. 2 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) sei eine sachgrundlose Befristung lediglich bis zu einer Dauer von maximal zwei Jahren zulässig. Diese sei im vorliegenden Fall überschritten worden. Nachdem die vom Arbeitgeber genehmigte Anreise des Arbeitnehmers bereits innerhalb des Arbeitsverhältnisses erbracht worden sei, sei sie als Arbeitszeit zu werten. Das Arbeitsverhältnis habe damit bereits am 04. September 2016 begonnen. Das Arbeitsverhältnis hätte daher maximal bis zum 03. September 2018 befristet werden dürfen, da mit diesem Tag die Frist des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG abgelaufen sei. Nachdem diese Frist jedoch um einen Tag überschritten wurde, bestehe im Ergebnis ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

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