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Eine Versetzung an einen 660 Kilometer entfernten Arbeitsort ist, trotz einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung, nicht ohne weiteres möglich. Eine vorherige Interessenabwägung ist in jedem Fall zwingend erforderlich.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. August 2015, 3 Sa 157/15
Der Arbeitnehmer arbeitete auf einer Dauerbaustelle in unmittelbarer Nähe zu seinem Wohnort. In dem zugrundeliegenden Arbeitsvertrag behielt sich der Arbeitgeber, ein Isolier-Unternehmen, vor, den Arbeitnehmer auch auf anderen Baustellen einzusetzen. Dabei sollte es keine Rolle spielen, ob der Anfahrtsweg täglich zu bewältigen sei. Nach einem Streit versetzte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, Vater dreier schulpflichtiger Kinder, an einen 660 Kilometer entfernten Einsatzort. Der Arbeitnehmer wendete sich gegen diese Versetzung mit der Begründung, der Arbeitgeber müsse Rücksicht auf seine familiären Verhältnisse nehmen.
Das Gericht folgte der Ansicht des Arbeitnehmers. Bei einer Versetzung habe der Arbeitgeber alle Umstände und wechselseitigen Interessen nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Auch ein in einem Arbeitsvertrag vorbehaltenes Versetzungsrecht gelte nicht pauschal und deutschlandweit, sondern es seien immer die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Dazu zählen nach Ansicht des Gerichts auch die sozialen Lebensverhältnisse des Arbeitnehmers. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber jedoch eine Prüfung anderer Möglichkeiten, beispielsweise den Einsatz weniger schutzwürdiger Kollegen an dem neuen Standort, unterlassen. Die Versetzungsanweisung sei daher im Ergebnis unwirksam.