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Zwangsvollstreckung gegen einzelne Betriebsratsmitglieder

Wird der Betriebsrat durch einen gerichtlichen Vergleich zu einer unvertretbaren Handlung verpflichtet, kann der Titel gegen einzelne Betriebsratsmitglieder vollstreckt werden, soweit sie materiell-rechtlich zur Durchführung der Handlung verpflichtet sind. Die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat reicht für die Zwangsvollstreckung nicht aus.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Januar 2018, 17 TaBV 1299/17

Stand:  1.2.2018
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Das ist passiert:

Nach einem Streit vor dem Arbeitsgericht verpflichtete sich der Betriebsrat durch einen gerichtlichen Vergleich gegenüber einzelnen Betriebsratsmitgliedern, seine E-Mail-Korrespondenz mit der Arbeitgeberin über einen bestimmten E-Mail-Account zu führen. Außerdem sollten E-Mails, die an die E-Mail-Adressen einzelner Betriebsratsmitglieder geschickt worden waren, ebenfalls an diesen einen E-Mail-Account weitergeleitet werden. In der Folgezeit hielten sich aber nicht alle Betriebsratsmitglieder an den geschlossenen Vergleich. Einige Betriebsratsmitglieder möchten deshalb mit der Klage eine Vollstreckungsklausel erhalten, um die Zwangsvollstreckung gegen den Betriebsratsvorsitzenden, seinen Stellvertreter und einige weitere Betriebsratsmitglieder betreiben zu können.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht gab den Betriebsratsmitgliedern teilweise Recht: Soweit die Betriebsratsmitglieder aufgrund ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Funktion zur Erfüllung des gerichtlichen Vergleichs verpflichtet sind, gab es dem Antrag statt. Zur Begründung führte das Gericht aus: Die dem Betriebsrat auferlegte Handlung, nur einen E-Mail-Account zu nutzen, könne nur durch die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats erfüllt werden. Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren, sei es notwendig, die Zwangsvollstreckung gegen Betriebsratsmitglieder insoweit zuzulassen, wie diese in Ausübung ihrer Funktion für den Betriebsrat handelten und den geschlossenen gerichtlichen Vergleich beachten müssten. Ohne diese materiell-rechtliche Handlungspflicht sei die Zwangsvollstreckung nicht möglich.

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