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Anfechtung der SBV-Wahl wegen verspätetem Aushang des Wahlausschreibens

Ein verspäteter Aushang des Wahlausschreibens macht die Wahl der (Gesamt-)SBV ungültig.

Verwaltungsgericht Berlin vom 03.05.2013 – VG 5 K 441.12

Stand:  3.5.2013
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert:

Am 22. November 2012 haben die weiblichen Beschäftigten aller der Senatsverwaltung für Justiz unterstehenden Gerichte und Behörden die Gesamtfrauenvertreterin der Berliner Justiz und ihre Stellvertreterin gewählt. Die Klägerinnen, die am Kammergericht Berlin beschäftigt sind, fechten die Wahl an. Mit dem Wahlausschreiben habe der Wahlvorstand zur Einreichung von Wahlvorschlägen binnen zwei Wochen ab Erlass des Wahlausschreibens aufgefordert. Das Wahlausschreiben sei jedoch an einigen Gerichten gar nicht oder verspätet bekanntgemacht worden. Damit sei den Beschäftigten verschiedener Gerichte die Möglichkeit genommen worden, eigene Wahlvorschläge einzureichen. Trotz Hinweises hierauf habe der Wahlvorstand die Wahl nicht abgebrochen.

Das sagt das Gericht:

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts gab der Klage statt. Der Wahlvorstand habe wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens verletzt. Das Wahlausschreiben sei nicht, wie von der Wahlordnung verlangt, am Tage seines Erlasses in allen Gerichten ausgehängt worden. Am Amtsgericht Schöneberg sei ein Aushang nicht, am Amtsgericht Neukölln erst lange nach Ablauf der zweiwöchigen Einreichungsfrist erfolgt. Dieser Verfahrensverstoß könne sich auch auf das Ergebnis der Wahl ausgewirkt haben. Denn es sei nicht auszuschließen, dass bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe des Wahlausschreibens weitere Wahlvorschläge eingereicht worden und erfolgreich gewesen wären.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 14/2013

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