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Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs - Aufgabe der Surrogatstheorie

Die bisherige Rechtsprechung, wonach der Urlaubsabgeltungsanspruch als Ersatz des Urlaubsanspruchs, grundsätzlich im laufenden Urlaubsjahr geltend gemacht werden muss, wird auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, aufgegeben. Das Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes findet daher auf diesen Anspruch keine Anwendung mehr.

Bundesarbeitsgericht vom 19.06.2012 – 9 AZR 652/10

Stand:  19.6.2012
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Das ist passiert:

Der klagende Arbeitnehmer war bei dem beklagten Arbeitgeber seit dem 04.01.2008 als Manager beschäftigt. Im Kündigungsprozess der Parteien stellte das Arbeitsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27.11.2008 fest, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2008 endete. Zu diesem Zeitpunkt standen dem Arbeitnehmer noch 16 Tage Urlaub zu. Im Januar 2009 verlangte er vom Arbeitgeber, den Urlaub abzugelten, allerdings ohne Erfolg. Die daraufhin erhobene Zahlungsklage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.

Das sagt das Gericht:

Der Arbeitnehmer hat gegen den ehemaligen Arbeitgeber einen Anspruch auf Abgeltung des 2008 nicht genommenen Urlaubs. Der Anspruch ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht am 31.12.2008 untergegangen. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes.

Zwar galten nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Fristen des Bundesurlaubsgesetzes für den Urlaubsanspruch grundsätzlich auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch, da dieser als Ersatz (Surrogat) des wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruchs verstanden wurde. Der Abgeltungsanspruch musste daher entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 BurlG grundsätzlich im laufenden Urlaubsjahr geltend gemacht werden.

An dieser Surrogatstheorie wird aber nicht mehr festgehalten. Sie wurde im Hinblick auf Arbeitnehmer, die über den Übertragungszeitraum hinaus arbeitsunfähig sind, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben nach der neueren Rechtsprechung des Senats ohnehin schon aufgegeben. Es gibt keine sachlichen Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollten als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer. Daher ist die Surrogatstheorie insgesamt aufzugeben.

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