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Schwerbehinderte müssen für Benachteiligung im Bewerbungsverfahren Indizien vortragen - Auskunftspflicht des Arbeitgebers über Ablehnungsgründe

Will ein Beschäftigter eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung, muss er zumindest Indizien dafür vortragen, dass seine Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung erfolgt ist oder dies zumindest zu vermuten ist.

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Beteiligten unverzüglich i.S.d. § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX über die Gründe seiner Auswahlentscheidung bei Bewerbungen zu unterrichten, wenn er die Beschäftigungsquote nach § 71 Abs. 1 SGB IX erfüllt.

Bundesarbeitsgericht vom 21.02.2013 – 8 AZR 180/12

Stand:  21.2.2013
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Das ist passiert:

Eine schwerbehinderte Bewerberin bewarb sich unter Hinweis auf ihre Schwerbehinderung auf eine Stelle beim Deutschen Bundestag. Sie verfügte über die verlangte berufliche Ausbildung. Mit der Bewerberin fand ein Vorstellungsgespräch statt, an dem u.a. die Vertrauensperson der Schwerbehinderten teilnahm. Ohne Angabe von Gründen erhielt die Bewerberin eine Absage. Nach der Ankündigung, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, teilte der Deutsche Bundestag mit, dass die Ablehnung der Bewerberin in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung gestanden habe. Vielmehr habe sie im Rahmen des Vorstellungsgesprächs keinen überzeugenden Eindruck hinterlassen. Daraufhin erhob die Bewerberin eine Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung.

Das sagt das Gericht:

Die Entschädigungsklage hatte beim Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Aus Sicht der Richter hatte die Bewerberin keine Indizien vorgetragen, die die Vermutung zulassen, ihre Bewerbung sei wegen ihrer Schwerbehinderung erfolglos geblieben.

Zwar hat die Arbeitgeberseite die Gründe für die Ablehnung der Bewerberin zunächst nicht dargelegt. Dazu wäre sie jedoch nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX nur verpflichtet gewesen, wenn sie der Pflicht zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen nicht hinreichend nach § 71 SGB IX nachgekommen wäre. Das hat die Bewerberin aber nicht dargelegt.

Auch die weiteren, von der Bewerberin angeführten Tatsachen stellen keine Indizien dafür dar, dass sie wegen ihrer Behinderung bei der Bewerbung unterlegen ist. Auch der Ablauf des Vorstellungsgespräches lässt diesen Schluss nicht zu.

vgl. Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 13/13

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