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Nach § 125 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub. Bei einer 5-Tage-Woche macht das fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr. Fragt sich nur, zusätzlich zu was?
Zusätzlich zu dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindesturlaub oder zusätzlich zu dem meist höheren, individuellen Urlaubsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers? Die Antwort darauf gibt das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung.
Bundesarbeitsgericht vom 24.10.2006 - 9 AZR 669/05
Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer arbeitete fünf Tage die Woche. Mit seinem Arbeitgeber hatte er einen Urlaub von 29 Tagen im Jahr vertraglich vereinbart. Zusätzlich dazu verlangte der Arbeitnehmer nun fünf Tage Zusatzurlaub wegen seiner Schwerbehinderung. Insgesamt ergibt das aus seiner Sicht einen Anspruch auf 34 Urlaubstage (29 Tage vertraglichen Urlaub plus fünf Tage Schwerbehindertenurlaub).
Der Arbeitgeber war damit gar nicht einverstanden und lehnte diese Forderung ab. Die fünf Tage Zusatzurlaub würden nicht den vertraglich vereinbarten Urlaub erhöhen. Vielmehr seien diese fünf Tage nur zusätzlich zu dem gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Mindesturlaub zu gewähren. Dieser beläuft sich bei einer 5-Tage-Woche auf 20 Tage im Jahr (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Insgesamt ergibt das aus Sicht des Arbeitgebers einen gesetzlichen Anspruch auf 25 Urlaubstage (20 Tage Mindesturlaub plus fünf Tage Schwerbehindertenurlaub). Mit der vertraglichen Vereinbarung von 29 Urlaubstagen räume er aber ohnehin schon mehr Urlaub ein.
Das Bundesarbeitsgericht teilte - wie schon die Vorinstanzen - die Sicht des Arbeitnehmers und gab ihm Recht.
Die Regelung des § 125 SGB IX beruhe auf dem Gedanken, dass schwerbehinderte Menschen stärker belastet sind und deshalb eine längere Zeit benötigen, um sich von der Arbeit zu erholen. Daher ist derjenige Urlaub aufzustocken, den der schwerbehinderte Beschäftigte ohne seine Behinderung beanspruchen könnte. Im vorliegenden Fall galt es also den unabhängig von der Behinderung vertraglich vereinbarten Urlaub von 29 Tagen zu erhöhen. Für die Sicht des Arbeitgebers enthalte das Gesetz dagegen keinerlei Anhaltspunkte.
Lassen Sie sich beim Thema Zusatzurlaub nicht in die Irre führen! Rechnen Sie den Schwerbehindertenurlaub immer zusätzlich zu dem Urlaubsanspruch, der bereits unabhängig von der Behinderung besteht.
Aber Achtung: Der Anspruch auf Zusatzurlaub gilt nur für Schwerbehinderte, nicht für Gleichgestellte (§ 68 Abs. 3 SGB IX)!
Weitere Informationen zum Zusatzurlaub finden Sie in der Rubrik „Ratgeber" unter „SBV-Lexikon".