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Arbeitsplatz

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Stand:  14.11.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Das Arbeitszeitmodell der Arbeitsplatzteilung- auch Job Sharing genannt - besteht in der seitens des Arbeitgebers mehreren Arbeitnehmern gestatteten Aufteilung der an einem bestimmten Arbeitsplatz anfallenden Arbeitszeitmenge von z.B. 40 Stunden in der Woche unter den beteiligten Personen. Die in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmer können sich beim Auftreten eines konkreten persönlichen Verhinderungsfalles, z.B. Krankheit, Urlaub, eines einbezogenen Job-Sharers zu dessen Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber verpflichten. Eine generelle Verpflichtung dazu kann im Arbeitsvertrag nicht vereinbart werden. Sie würde das Betriebsrisiko persönlicher Arbeitsverhinderung auf die Arbeitnehmer verlagern. 
Für den Fall des Eintretens dringender betrieblicher Gründe kann eine generelle Vertretungspflicht im Arbeitsvertrag vorgesehen werden. Von dieser Regelung kann der Arbeitgeber dann jedoch nur bei Zumutbarkeit für die Arbeitnehmer Gebrauch machen. 
Diese flexible Arbeitsform ermöglicht es den Mitarbeitern, ihre beruflichen und persönlichen Bedürfnisse besser in Einklang zu bringen und die Arbeitsbelastung aufzuteilen, während das Unternehmen von erhöhter Kontinuität und unterschiedlichen Kompetenzen profitieren kann.

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Begriff

Besondere Form der Teilzeitarbeit, bei der sich mehrere Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern die Zahl der an einem Arbeitsplatz anfallenden Arbeitsstunden teilen.

Erläuterung

Eine Arbeitsplatzteilung kann zwischen dem Arbeitgeber und den in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmer vereinbart werden. 
Im Vereinbarungsfall bleibt es alsdann den Arbeitnehmern überlassen, ihre Arbeitszeitanteile untereinander selbst aufzuteilen. Die Aufteilung haben sie dem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen. Kommt eine Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmern nicht zustande, kann der Arbeitgeber die Verteilung im Rahmen des direktionsrechts vornehmen (Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 21. Aufl. 2025, § 43 Rn. 17).

Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zu dessen Vertretung verpflichtet.  Sie können sich aber im Zeitpunkt des Anfalles des Vertretungsbedarfes mit dem Arbeitgeber auf die Übernahme der Vertretung einigen. 

Durch Tarifvertrag kann von diesen Regelungen auch zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.
Eine Kündigung wegen Ausscheidens eines an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Partners ist unzulässig. Zulässig ist in diesem Falle eine Änderungskündigung zur Anpassung an die notwendige Arbeitszeit.

Die Partner einer Arbeitsplatzteilung sind immer Teilzeitkräfte. Jeder Job-Sharer hat einen eigenen Teilzeitarbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber.

Arbeitsplatz | © AdobeStock | ST.art

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Im Vorfeld der Planung und Einführung von Arbeitsplatzteilung ist der Wirtschaftsausschuss zu informieren (§ 106 Abs. 3 Nr. 9 u. 10 BetrVG). Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über seine Absichten zu unterrichten und sich mit ihm darüber zu beraten (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Die Entscheidung des Arbeitgebers über die Einführung von Arbeitsplatzteilung (Job-Sharing) unterliegt dagegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Rechtsquellen

§ 13 Abs. 1 TzBfG

Seminare zum Thema:
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AGG und Benachteiligung: Gleichbehandlung als Auftrag des Betriebsrats
Krankheitsbedingte Fehlzeiten und Kündigung
Arbeitsrecht Teil III
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