Falsches Geschlecht im Arbeitszeugnis?

Muss ein männlicher Arbeitnehmer die vereinzelte Verwendung der weiblichen Form in seinem qualifizierten Arbeitszeugnis hinnehmen? Darum ging es vor dem Landesarbeitsgericht Hamm.

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom 17.9.2026, 9 Ta 209/26

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Redaktion
Stand:  29.9.2026
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Das ist passiert

Die Parteien streiten über die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

In einem vor dem Arbeitsgericht im Rahmen einer Güteverhandlung geschlossenen Vergleich hatte sich der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, welches in der Leistungsbeurteilung die Bewertung „stets zur vollen Zufriedenheit“ und im Verhaltensbereich die Bewertung „immer einwandfrei“ enthält.

Das Zeugnis hatte sodann folgendem Inhalt: „Herr A war als Consultant ERP in unserem Unternehmen beschäftigt. (…) Ihr Aufgabengebiet als Consultant ERP umfasste im Wesentlichen die Einführung der ERP-Software „E“ bei Neukunden sowie Betreuung von Bestandskunden. Herr A erfüllte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit. (…) Unser Unternehmen wurde von ihr sehr gut repräsentiert. (…)“

Dies wollte der Arbeitnehmer nicht hinnehmen.

Das entschied das Gericht

Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Angesichts seines männlichen Geschlechts konnte der Arbeitnehmer die beiden Sätze „Ihr Aufgabengebiet als Consultant ERP …“ sowie „Unser Unternehmen wurde von ihr sehr gut repräsentiert“ nicht auf sich beziehen. Diese Fehler – ob bewusst oder unbewusst aufgenommen – würden Anlass zur Vermutung geben, die Schuldnerin wolle sich vom Gläubiger sowie dessen Leistung und Verhalten distanzieren. Das Zeugnis weise ganz erhebliche inhaltliche und formelle Mängel auf.

Bedeutung für die Praxis

Wollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit den Formulierungen schaden oder war es ein Versehen? Das wird wohl ungeklärt bleiben. Fakt ist: Der Arbeitgeber gab vor Gericht an, der Arbeitnehmer habe eine „katastrophale Leistung“ erbracht und „das Unternehmen massiv geschädigt“. Das Gericht wertete dies als unkonkrete und unsubstantiierte Pauschalkritik.

Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis nach § 109 GewO. Ein qualifiziertes Zeugnis enthält neben Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit auch eine Bewertung von Leistung und Verhalten. Inhalt, Gliederung und äußere Form des Zeugnisses müssen dabei bestimmten formalen Anforderungen entsprechen und wohlwollend, aber wahrheitsgemäß sein. (cbo) 

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