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Lexikon
Betriebsausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten

Betriebsausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten

Wolfgang Hobmaier
Stand:  31.7.2023
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Ein Betriebsausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Gremium in einem Betriebsrat, dass für die Beratung und Mitwirkung bei betriebswirtschaftlichen Themen zuständig ist. Der Ausschuss befasst sich beispielsweise mit Fragen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, der Investitionsplanung, der Kostenentwicklung und anderen betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Seine Aufgabe besteht darin, den Betriebsrat bei wirtschaftlichen Entscheidungen zu unterstützen und die Interessen der Arbeitnehmer in diesen Angelegenheiten zu vertreten.

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Begriff

Der Betriebsausschuss ist ein Ausschuss, der die Aufgaben eines Wirtschaftsausschusses übernimmt.

Erläuterung

In Unternehmen in denen ein Betriebsausschuss (GBR-Ausschuss) gebildet ist, kann der Betriebsrat (bzw. Gesamtbetriebsrat) auf die Bildung eines Wirtschaftsausschusses verzichten und die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem sogenannten Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten des Betriebsrates (Gesamtbetriebsrates) übertragen. Dieser hat die identischen Rechte und Pflichten wie ein „echter“ Wirtschaftsausschuss.

Der einzige Unterschied liegt in der zahlenmäßigen Besetzung des Ausschusses. Die Zahl der Mitglieder dieses besonderen Ausschusses ist frei wählbar. Sie darf allerdings  die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Betriebsausschusses nicht überschreiten. Dieser hat  je nach Unternehmensgröße bis zu elf Mitglieder.

Zusätzlich kann der Betriebsrat (oder Gesamtbetriebsrat) aber noch weitere Arbeitnehmer, übrigens auch leitende Angestellte, in diesen Ausschuss berufen, nämlich noch einmal bis zur selben Zahl wie der Betriebsausschuss Mitglieder hat. Je nach Unternehmensgröße ist es also möglich, dass dieser Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten aus bis zu 22 Mitgliedern besteht.

Im Unterschied dazu besteht ein normaler Wirtschaftsausschuss aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Zahl kann in diesem Rahmen beliebig gewählt werden.

Dabei gilt Folgendes:

  • Mindestens ein Mitglied muss gleichzeitig Betriebsratsmitglied sein.
  • Es dürfen auch leitende Angestellte in den Wirtschaftsausschuss berufen werden.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Dieser Betriebsausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten ist sinnvoll, falls die Obergrenze der Zahl von Mitgliedern  eines Wirtschaftsausschusses in Höhe von 7 zu niedrig erscheint. Beispiel: ein Unternehmen hat 10 Werke, jedes soll durch ein Mitglied im Ausschuss vertreten sein.

Rechtsquelle

§ 107 BetrVG Abs. 3

Seminare zum Thema:
Betriebsausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten
Wirtschaftsausschuss Teil I
Betriebsausschuss Teil I
Wirtschaftsausschuss kompakt Teil I
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