Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten

Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten

Wolfgang Hobmaier
Stand:  14.10.2024
Lesezeit:  01:15 min

Ein Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Gremium des Betriebsrats, dass für die Beratung und Mitwirkung bei betriebswirtschaftlichen Themen zuständig ist. Der Ausschuss befasst sich beispielsweise mit Fragen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, der Investitionsplanung, der Kostenentwicklung und anderen betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Seine Aufgabe besteht darin, den Betriebsrat bei wirtschaftlichen Entscheidungen zu unterstützen und die Interessen der Arbeitnehmer in diesen Angelegenheiten zu vertreten.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Ein Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ein Gremium des Betriebsrats, dass für die Beratung und Mitwirkung bei betriebswirtschaftlichen Themen zuständig ist.

Erläuterung

In Unternehmen in denen ein Betriebsausschuss gebildet ist, kann der Betriebsrat (bzw. Gesamtbetriebsrat) auf die Bildung eines Wirtschaftsausschusses verzichten und die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem sogenannten Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten des Betriebsrates (Gesamtbetriebsrates) übertragen. Dieser hat die identischen Rechte und Pflichten wie ein „echter“ Wirtschaftsausschuss.
Der einzige Unterschied liegt in der zahlenmäßigen Besetzung des Ausschusses. Die Zahl der Mitglieder dieses besonderen Ausschusses ist frei wählbar. Sie darf allerdings die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Betriebsausschusses nicht überschreiten. Dieser hat je nach Unternehmensgröße bis zu elf Mitglieder.
Zusätzlich kann der Betriebsrat (oder Gesamtbetriebsrat) aber noch weitere Arbeitnehmer, übrigens auch leitende Angestellte, in diesen Ausschuss berufen, nämlich noch einmal bis zur selben Zahl wie der Betriebsausschuss Mitglieder hat. Je nach Unternehmensgröße ist es also möglich, dass dieser Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten aus bis zu 22 Mitgliedern besteht.
Im Unterschied dazu besteht ein normaler Wirtschaftsausschuss aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Zahl kann in diesem Rahmen beliebig gewählt werden.

Tipp für den Wirtschaftsausschuss

Dieser Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten ist sinnvoll, falls die Obergrenze der Zahl von Mitgliedern  eines Wirtschaftsausschusses in Höhe von sieben zu niedrig erscheint. Beispiel: ein Unternehmen hat 10 Werke, jedes soll durch ein Mitglied im Ausschuss vertreten sein.

Rechtsquelle

§ 107 BetrVG Abs. 3
 

Seminare zum Thema:
Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten
Betriebsausschuss Teil II
Fit in personellen Angelegenheiten Teil I
Betriebsausschuss kompakt
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Damit die Geschäfte des Betriebsrats laufen

Hat ein Betriebsratsgremium neun oder mehr Mitglieder, ist die Bildung eines Betriebsausschusses Pflicht! Der Betriebsausschuss kümmert sich um die laufenden Geschäfte. Doch was gehört alles dazu? Und warum sitzt man überhaupt im Betriebsausschuss? Darüber haben wir mit Dennis Walter von d ...
Mehr erfahren

Darum ist der Betriebsausschuss wichtig

Der Betriebsausschuss hat die Aufgaben eines erweiterten geschäftsführenden Vorstands im Betriebsrat. Er schafft die verwaltungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige und reibungslose Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. Der Betriebsausschus ...
Mehr erfahren
Die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Mitbestimmungsrechten gegen den Arbeitgeber zählen nicht zu den laufenden Geschäften des Betriebsausschusses.