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Formulararbeitsverträge bezeichnen vorgefertigte Vertragsdokumente, die von Arbeitgebern verwendet werden, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Arbeitsverhältnis mit ihren Arbeitnehmern festzulegen. Diese Verträge enthalten standardisierte Klauseln und Regelungen, die oft auf die Bedürfnisse des Arbeitgebers zugeschnitten sind und weniger Spielraum für individuelle Verhandlungen bieten. Formulararbeitsverträge werden häufig eingesetzt, um effizient und einheitlich Arbeitsverhältnisse zu begründen, können jedoch auch die Verhandlungsposition und Rechte der Arbeitnehmer einschränken, wenn sie nicht angemessen angepasst werden.
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Vorformulierte arbeitsvertragliche Regelungen, die für eine Vielzahl von Verträgen im Betrieb verwendet werden.
Arbeitsvertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, liegen bereits vor, wenn der Arbeitgeber ihre dreimalige Verwendung plant oder ein Vertragsmuster z. B. des Arbeitgeberverbandes einmalig verwendet. Die Absicht der dreimaligen Verwendung ist auch dann belegt, wenn der Verwender die Klausel dreimal mit demselben Vertragspartner vereinbart (BAG v. 1.3.2006 - 5 AZR 363/05). Dazu gehören auch im PC gespeicherte Formulare.
Da die vorformulierten Vertragsbedingungen einseitig vom Arbeitgeber bestimmt werden, unterliegen Formulararbeitsverträge dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB) und somit der Inhaltskontrolle durch die Arbeitsgerichte (§ 307 BGB). Ungültig sind Formulierungen, die den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, weil z. B. die Formulierungen nicht klar und verständlich, mit den Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind oder wesentliche Rechte oder Pflichten so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 1 u. 2 BGB). Klauseln im Formulararbeitsvertrag, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, sind unwirksam. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Formulararbeitsvertrags ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. In diesen Fällen richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Vertrag ist trotzdem unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde (§ 306 BGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). "Aushandeln" bedeutet mehr als verhandeln. Es genügt nicht, dass der Vertragsinhalt lediglich erläutert oder erörtert wird und den Vorstellungen des Vertragspartners entspricht. "Ausgehandelt" ist eine Vertragsbedingung nur, wenn der Arbeitgeber die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Arbeitnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Das setzt voraus, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu gewünschten Änderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt (BAG v. 1.3.2006 - 5 AZR 363/05). Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB).
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Plant der Arbeitgeber, Formulararbeitsverträge allgemein im Betrieb einzuführen, in denen persönliche Daten festgehalten werden sollen, die über die reinen Personaldaten (Name, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift) der Arbeitnehmer hinausgehen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Können sich beide Seiten über diese Angelegenheit nicht einigen, kann die Einigungsstelle angerufen werden (§ 94 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat hat bei der Verwendung der vom Arbeitgeber gestellten Formulararbeitsverträge ein Überwachungsrecht (80 Abs. 1 Nr. 1BetrVG). Es ist allerdings auf eine Rechtskontrolle des Vertragsinhalts hinsichtlich der Vereinbarkeit der Vertragsklauseln mit den Normen des Nachweisgesetzes und den Vorschriften des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB, §§ 305 bis 310 BGB) beschränkt. Das besondere Augenmerk ist darauf zu richten, dass das Transparenzgebot (Klarheit und Verständlichkeit) beachtet wird. Aus der gesetzlichen Aufgabe, die Einhaltung von Gesetzen im Betrieb zu überwachen, folgt kein Recht des Betriebsrats, vom Arbeitgeber die Durchführung der zur Einhaltung erforderlichen Maßnahmen zu verlangen. Der Betriebsrat ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 12/05). Verwendet der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat abgestimmte Formulararbeitsverträge, hat der Betriebsrat zum Zwecke der Rechtskotrolle nur dann einen Anspruch auf Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge, wenn er konkrete Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit weiterer Informationen darlegt (BAG v. 28.5.2002 - 1 ABR 40/01).
§ 94 Abs. 2 BetrVG, §§ 305 Abs. 1, 307 BGB
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