Wenn Arbeitnehmer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sind, beziehen sie zunächst – für die ersten sechs Wochen – über die Entgeltfortzahlung weiterhin ihr Gehalt. Dauert die Krankheit an, erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung das sogenannte Krankengeld, § 44 SGB V; dabei ist es irrelevant, ob sie als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied versichert sind.
- Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeld ist, dass der Versicherte aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig ist oder stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt wird.
- Rechtzeitige Meldung an die zuständige Krankenkasse: Um betroffene Kollegen bestmöglich zu unterstützen, sollten Sie als Schwerbehindertenvertretung mit langzeiterkrankten Kollegen frühzeitig in Kontakt treten: Der Betroffene muss – um seinen Anspruch auf Krankengeld geltend machen zu können – die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig bei seiner Krankenkasse melden. Dafür sieht das Gesetz eine Frist von einerWoche vor, § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem die Meldung bei der Krankenkasse eingeht. Die Arbeitsunfähigkeit muss auch dann erneut angezeigt werden, wenn sie seit ihrem Beginn ununterbrochen bestanden hat.
- Dauer des Krankengeldes: Versicherte können wegen derselben Krankheit für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld bekommen, § 48 SGB V. Tritt in dieser Zeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich die Leistungsdauer dadurch nicht. Leidet der Versicherte nach dem Ablauf der drei Jahre erneut an derselben Krankheit, beginnt sein Anspruch auf Krankengeld von vorne. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Betroffene vor der erneuten Krankheit mindestens sechs Monate nicht wegen dieses speziellen Leidens arbeitsunfähig war.
- Höhe des Krankengeldes: Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts. Es unterliegt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
- Zweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit an, müssen Sie als SBV aufpassen. Häufig schaltet der Arbeitgeber den Betriebsarzt zur Überprüfung ein. Dazu ist er jedoch nicht berechtigt! Er kann allerdings die Krankenkasse bitten, eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MdK) einzuholen, § 275 SGB V. Dieser hat die Aufgabe, alle eingehenden Anfragen der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig, objektiv und einheitlich zu prüfen. Hier trifft den Betroffenen dann eine Mitwirkungspflicht und er muss sich ggf. untersuchen lassen, § 62 Abs. 1 SGB I.
- Übrigens: Während des Bezugs von Krankengeld erhält der Arbeitnehmer keinKurzarbeitergeld.