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Lexikon
Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz und Lohnfortzahlung

Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz und Lohnfortzahlung

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Quarantäne und Lohnfortzahlung: Werden Arbeitnehmer während der Quarantäne entlohnt und wenn ja, wie?

Quarantäne ist nicht gleichzusetzen mit Arbeitsunfähigkeit!

In § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) ist klar beschrieben, dass Arbeitsunfähigkeit nur vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer „infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist“.

Dieser Sachverhalt liegt bei einer Quarantäne gerade nicht vor. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) erläutert in § 2 zahlreiche begriffliche Bestimmungen und definiert unter Nr. 7 einen „Ansteckungsverdächtigen“ in Quarantäne als „eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.“

Wichtig!

Das Infektionsschutzgesetz trifft eine klare Unterscheidung zwischen Krankheit und Quarantäne mit weitreichenden Folgen für die Praxis:

  • Arbeitnehmer in häuslicher Quarantäne sind verpflichtet, ihre vertraglichen arbeitsrechtlichen Aufgaben im Home-Office wahrzunehmen, sofern dies aufgrund der Aufgabenstellung und der technischen Ausstattung möglich ist. Die Vergütung erfolgt wie im Arbeitsvertrag vereinbart.
  • Kann die berufliche Tätigkeit nicht im Home-Office ausgeübt werden, stellt sich die Frage nach dem Verdienstausfall. Gemäß § 56 IfSG erhält der Arbeitnehmer für die Dauer von bis zu sechs Wochen eine Entschädigung, die der Arbeitgeber auszahlt und auf Antrag von der zuständigen Behörde zurückerstattet bekommt (§ 56 Abs. 1, 5 IfSG; zuständig für die Durchführung sind die einzelnen Bundesländer).
  • In § 56 Abs. 3 IfSG ist festgelegt, dass unter Verdienstausfall das sog. Netto-Arbeitsentgelt zu verstehen ist, also das Arbeitsentgelt, das Arbeitnehmern nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und Arbeitsförderung zusteht.

SBV-Praxistipp!

Wenn Mitarbeiter tatsächlich erkrankt sind, müssen Arbeitgeber diesen bis zu sechs Wochen ihr Arbeitsentgelt weiterzahlen (nach § 3 EntgFG), wenn sie kein Verschulden an ihrer Arbeitsunfähigkeit trifft. Die Unterscheidung zwischen Krankheit und Quarantäne hat für den Arbeitgeber also gravierende finanzielle Auswirkungen!
Vorsicht ist daher geboten bei sog. „Gefälligkeitskrankschreibungen“, wenn tatsächlich „nur“ ein Ansteckungsverdacht vorliegt, der zur häuslichen Quarantäne führen würde.
Weisen Sie Ihre Kollegen auf diesen Unterschied hin, damit diese bei den Ärzten klar kommunizieren und so mögliche Missverständnisse erst gar nicht entstehen können.

Wie sieht es aus bei Urlaubsreisen in sog. Risikogebiete?

Nahezu sämtliche Länder weltweit sind derzeit (Stand Januar 2021) als sog. Risikogebiete im Hinblick auf die Corona-Pandemie eingeordnet. Arbeitnehmer, die in solche Gebiete reisen, sind nach ihrer Rückkehr verpflichtet, sich in Quarantäne zu begeben. Die Bundesländer haben hierzu in ihren „Corona-Verordnungen“ eigene Regelungen aufgestellt, v. a. auch zu der Frage, wann die Quarantäne nach einem negativen Testergebnis wieder aufgehoben werden kann.

Wichtig!

  • Das Infektionsschutzgesetz wurde im Herbst 2020 überarbeitet: In § 56 Abs.1 IfSG ist nun explizit geregelt worden, dass bei vermeidbaren Reisen in ein Risikogebiet eine Entschädigung nach dem IfSG entfällt.
  • Ob ein Anspruch auf Vergütung nach § 616 BGB vorliegt, ist umstritten: Danach hat ein Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulden an seiner Dienstleistung verhindert ist.“
  • Mit „Verschulden“ wird hierbei ein „besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten“ umschrieben. Bisher gibt es keine Rechtsprechung zu diesem speziellen Fall.​​​​​​​

Link-Tipp:

www.IfSG-online.de 
Hier finden Sie Informationen rund um Anträge und Auszahlungen von Entschädigungen während der Corona-Pandemie bei Quarantäne, Tätigkeitsverboten, Schulschließungen etc.

(Stand vom 11.01.2021)